{"title":"法律Richtigkeitsschutz","authors":"Johannes Buchheim","doi":"10.3790/staa.59.2.159","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Rechtlicher Richtigkeitsschutz – zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Meinungen und Nachrichten\n Die gezielte Verbreitung unrichtiger Tatsachen stellt demokratische Gesellschaften vor Probleme. Das lässt fragen, ob das Interesse an Tatsachenrichtigkeit auch staatliche Eingriffe rechtfertigen kann. Ein solches Interesse ist insoweit anzuerkennen, als Tatsachenvorstellungen die Basis von menschlichen Dispositionen bilden. Regelungen zum Richtigkeitsschutz müssten daher handlungsbezogen sein, bereichsspezifisch ansetzen und ließen dann keine totalitären Szenarien befürchten. Reibungen mit den liberalen Grundannahmen der äußerungsrechtlichen Garantien bestehen ebenfalls nicht. Denn es zeigt sich, dass diese Annahmen für schlichte Tatsachenmitteilungen nicht genauso wie bei wertenden Positionierungen gelten. Das wirft ein Schlaglicht auf diese das Äußerungsrecht beherrschende Unterscheidung. Sie findet ihren Grund in den verschiedenen sozial-normativen Programmen, die Rezipienten ablaufen lassen, je nachdem ob ihnen gegenüber eine Wertung oder eine Tatsache geäußert wird. Im ersten Fall sind Hörerinnen als autonome Personen angesprochen, die sich selbst eine Meinung bilden können, wohingegen Tatsacheninformationen nach festen sozialen Mustern automatisiert verarbeitet werden. Kurzum: Meinungen sind, wozu wir uns verhalten sollen, Tatsachen, was wir als gegeben hinnehmen müssen. Nimmt man diese Rekonstruktion zum Ausgangspunkt, liegt nahe, schlichten Tatsacheninformationen den Schutz durch die Meinungsfreiheit – nicht aber durch die Informations- und Pressefreiheit – konsequent und unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu versagen. Der Rest des Artikels untersucht die dogmatischen und praktischen Implikationen dieser These.","PeriodicalId":421875,"journal":{"name":"Der Staat","volume":"11 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Rechtlicher Richtigkeitsschutz\",\"authors\":\"Johannes Buchheim\",\"doi\":\"10.3790/staa.59.2.159\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Rechtlicher Richtigkeitsschutz – zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Meinungen und Nachrichten\\n Die gezielte Verbreitung unrichtiger Tatsachen stellt demokratische Gesellschaften vor Probleme. Das lässt fragen, ob das Interesse an Tatsachenrichtigkeit auch staatliche Eingriffe rechtfertigen kann. Ein solches Interesse ist insoweit anzuerkennen, als Tatsachenvorstellungen die Basis von menschlichen Dispositionen bilden. 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Rechtlicher Richtigkeitsschutz – zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Meinungen und Nachrichten
Die gezielte Verbreitung unrichtiger Tatsachen stellt demokratische Gesellschaften vor Probleme. Das lässt fragen, ob das Interesse an Tatsachenrichtigkeit auch staatliche Eingriffe rechtfertigen kann. Ein solches Interesse ist insoweit anzuerkennen, als Tatsachenvorstellungen die Basis von menschlichen Dispositionen bilden. Regelungen zum Richtigkeitsschutz müssten daher handlungsbezogen sein, bereichsspezifisch ansetzen und ließen dann keine totalitären Szenarien befürchten. Reibungen mit den liberalen Grundannahmen der äußerungsrechtlichen Garantien bestehen ebenfalls nicht. Denn es zeigt sich, dass diese Annahmen für schlichte Tatsachenmitteilungen nicht genauso wie bei wertenden Positionierungen gelten. Das wirft ein Schlaglicht auf diese das Äußerungsrecht beherrschende Unterscheidung. Sie findet ihren Grund in den verschiedenen sozial-normativen Programmen, die Rezipienten ablaufen lassen, je nachdem ob ihnen gegenüber eine Wertung oder eine Tatsache geäußert wird. Im ersten Fall sind Hörerinnen als autonome Personen angesprochen, die sich selbst eine Meinung bilden können, wohingegen Tatsacheninformationen nach festen sozialen Mustern automatisiert verarbeitet werden. Kurzum: Meinungen sind, wozu wir uns verhalten sollen, Tatsachen, was wir als gegeben hinnehmen müssen. Nimmt man diese Rekonstruktion zum Ausgangspunkt, liegt nahe, schlichten Tatsacheninformationen den Schutz durch die Meinungsfreiheit – nicht aber durch die Informations- und Pressefreiheit – konsequent und unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu versagen. Der Rest des Artikels untersucht die dogmatischen und praktischen Implikationen dieser These.