网络安全作为公司的管理—组织责任制的新方面

Sarah Schmidt-Versteyl
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摘要

对私人和公共部门的公司网络安全的攻击每年造成数十亿美元的损失。为此,同业联合会Bitkom估算,对德国工业的袭击每年造成1029亿欧元的破坏。1这项潜在损害后果会极大地增加管理风险。20多年来,法律已经确立了器官责任制原则。在1997年,美国联邦法院在题为“阿格格/Garmenbeck”的政策判决2中裁定,对公司机构所提出的索赔将受到审理,如果任何公司所遭受的损害是由于该机构作为其行为或不作为而造成的。所述机关负有证明该行为或不作为并非应履行的责任的责任。对企业网络安全的攻击来自管理部门的作为或不作为,因为网络攻击要取得成功,企业需要一个技术或人的缺陷。要把这种损害归咎于对网络安全的攻击,就不需要太多想象力。前来证明…这里根本没有什么失职的基础是非常困难的因此产生的危机对企业主管带来极大的责任。我们在飞机上的确有很高的责任。多年来,在管理公司所需要的合规组织方面,都是公认的原则。2013年,慕尼黑一法院在所谓的“西门子/新居民”评估3中就表明了管理管理的看法
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Cybersecurity als Unternehmensleitungsaufgabe – Neue Aspekte der Organhaftung
Angriffe auf die Cybersecurity von Unternehmen sowohl der Privatals auch – und vor allem – der öffentlichen Wirtschaft führen zu Schäden in Höhe von vielen Milliarden pro Jahr. So schätzte der Branchenverband Bitkom, dass Attacken auf die deutsche Industrie 102,9 Milliarden Euro Schaden jährlich verursachen.1 Dieses Schadenspotential führt zu einer erheblichen Steigerung des Haftungsrisikos des Managements. Die Grundsätze der Organhaftung sind seit über 20 Jahren in der Rechtsprechung etabliert. Im Jahr 1997 hat der Bundesgerichtshof im Grundsatzurteil „ARAG/Garmenbeck“2 festgestellt, dass Ansprüchen gegen die Organe des Unternehmens nachzugehen ist, soweit ein Schaden des Unternehmens auf einer Handlung oder Unterlassung des Organs beruht. Das in Anspruch genommene Organ trifft die Beweislast, dass die jeweilige Handlung oder Unterlassung nicht pflichtwidrig war. Es bedarf wenig Phantasie, um Schäden aufgrund von Angriffen auf die Cybersicherheit eines Unternehmens auf Handlungen oder Unterlassungen des Managements zurückzuführen, da ein Cyberangriff regelmäßig eine technische oder menschliche Sicherheitslücke im Unternehmen braucht, um erfolgreich zu sein. Der Entlastungsnachweis, dass hier keine Pflichtwidrigkeit zugrundeliegt, ist denkbar schwierig. Das Ergebnis ist ein sehr hohes Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung von Unternehmen. Das hohe Haftungsrisiko zeigt sich auch an den gestiegenen Compliance-Anforderungen. Seit mehreren Jahren gelten etablierte Grundsätze im Hinblick auf die erforderliche Compliance-Organisation im Unternehmen. 2013 hat das Landgericht München I im sogenannten „Siemens/Neubürger“-Urteil3 dargelegt, dass die Unternehmensleitung in ihrem Ver-
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