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Aktuelles zu einem Evergreen: Die Abrechnung der vermieteten Eigentumswohnung
hen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine abweichende Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, für ihn19) unbillig erscheint. Die Anforderungen an einen Anpassungsanspruch sind indes nach der Rechtsprechung erheblich.20) Fraglich erscheint, ob die durch den gesetzlichen Eigentumsübergang bedingte ungerechte Kostenverteilung diese Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall überschreiten wird. Zudem ist ein solcher Anspruch dadurch begrenzt, dass für ihn kein Raum ist, wenn sich der gewünschte Inhalt durch eine Auslegung bestehenden Vereinbarung erzielen lässt.21) Nicht indes, weil die Auslegung einer Anpassung nach dieser Vorschrift vorrangig ist,22) sondern weil das gewünschte – allerdings durch Auslegung erst gewonnene – Ergebnis bereits existiert.23)