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„Weg mit §§ 218, 219a StGB“? Thesen gegen Scheinradikalismus und erste Versuche einer konstruktiven Lösung
Seit den 1990er Jahren ist die Rechtslage für ungewollt Schwangere und Ärzt:innen bei weitem nicht so schlecht, wie oft behauptet wird. Frauen können sich nicht strafbar machen, selbst wenn sie sich regelwidrig verhalten, da sie einen persönlichen Strafaufhebungsgrund haben, und Ärzt:innen nur dann, wenn sie die Regeln missachten. Probleme bereiten jedoch Veränderungen innerhalb der Ärzteschaft. Gab es in den 1980er Jahren noch zahlreiche ambulante Angebote, so sind diese mittlerweile knapp und werden nicht durch Leistungen der Krankenhäuser kompensiert, weil deren Leitungen noch immer geprägt sind von einer problematischen Abwehrhaltung. Im Folgenden wird versucht, eine pragmatische gender-Politik argumentativ zu erleichtern.