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Ist der Auslegungsvorgang durch einen eindeutigen Wortlaut beendet worden, dann ist aber immer auch noch zu prüfen, ob nicht eine Rechtsfortbildung (z.B. durch teleologische Reduktion, teleologische Extension oder durch eine Analogie) angezeigt ist, mit der dann das vom Gesetzgeber Gewollte gegen das vom Gesetzgeber Gesagte zur Geltung zu bringen ist. Bei Begründungen für Rechtsfortbildungen gilt also die entgegen gesetzte Vorrangregel als bei Auslegungen, nämlich Vorrang des Gewollten vor dem Gesagten.2)