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Auswirkungen des Data Governance Act auf Forschungseinrichtungen und Repositorien
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der DGA in der Regel keine zusätzlichen Verpflichtungen für Forschungseinrichtungen mit sich bringt, soweit sich dies derzeit trotz aller Auslegungsunsicherheiten beurteilen lässt, da Forschungseinrichtungen weder in den Anwendungsbereich von Kapitel II noch von Kapitel III fallen, wenn Repositorien Forschungsdaten und Publikationen unter freien Lizenzen für Forschungszwecke zur Verfügung stellen. Explizit adressiert werden Forschungseinrichtungen nur durch die in Kapitel IV geschaffenen Möglichkeiten, sich als datenaltruistische Organisation eintragen zu lassen. Derzeit ist offen, ob das dahinterstehende Regulierungskonzept aufgeht und die Eintragung als Beleg von Vertrauenswürdigkeit wahrgenommen wird, der die Bereitschaft zum Datenteilen steigert. Forscherinnen und Forscher, die Daten von öffentlichen Stellen beziehen, können allerdings von den durch von den Mitgliedstaaten einzurichtenden zentralen Informationsstellen, der von öffentlichen Stellen zu leistenden Unterstützung sowie neuen Strukturen wie sicheren Verarbeitungsumgebungen profitieren. Einschränkungen ergeben sich allerdings im Hinblick auf Drittstaatentransfers.