根据保险记录

Hanns W. Feigen
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摘要

通过§1 169 I GVG的公众作好审判一条通到Medienöffentlichkeit形式的巨大压力为被告.“德国政府”网站也报道了一系列事件,报导经济领域的主要事件,不仅包括受到全国关注的被告,也包括因区域和超区域媒体对事件的怀疑。对被告来说,这些报道除了揭示了他的经济状况或企业和商业秘密外,其实质造成了重大的声誉损害。不论质量逐一Justizberichterstattung——注意,尤其是区域媒体作为“Gerichtsreporter”没有使用很少人知道的strafprozessuales充其量可以被称为有限,导致这些报告在很大程度上让读者、观众和听众,这种犯罪行为的被告行为约会.无罪假设实际上是大家所熟知的概念但也有这样的印象,就是“答应我的某个承诺”。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Indiskretionen zum Nachteil des Beschuldigten – Ein Bericht aus der Praxis
Die durch § 169 I 1 GVG angeordnete Öffentlichkeit der Hauptverhandlung führt in Form der Medienöffentlichkeit zu erheblichen Belastungen für den Angeklagten. Nicht nur bundesweit aufsehenerregende Hauptverhandlungen gegen im Wirtschaftsleben stehende Angeklagte, sondern auch vermeintlich regional begrenzte Vorgänge werden durch eine regelmäßige (Verdachts-)Berichterstattung in regionalen und überregionalen Medien begleitet. Für den Angeklagten hat diese Berichterstattung – neben dem Bekanntwerden seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen – vor allem ganz erhebliche Reputationsbeschädigungen zur Folge. Unabhängig von der Qualität der Justizberichterstattung im Einzelnen – hier ist festzustellen, dass insbesondere regionale Medien als „Gerichtsreporter“ nicht selten Personen einsetzen, deren strafprozessuales Wissen bestenfalls als begrenzt bezeichnet werden kann – führt diese Berichterstattung bei einem erheblichen Teil der Leser, Zuschauer und Zuhörer dazu, dass diese von einem strafbaren Verhalten des Angeklagten ausgehen. Die Unschuldsvermutung mag zwar abstrakt bekannt sein; oft genug bleibt aber der Eindruck zurück, dass „ja etwas dran sein muss“.
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