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Einbindung der Öffentlichkeit in Umweltverfahren durch Beteiligtenstellung
Die Aarhus-Konvention hat in den vergangenen Jahren fur umfassende rechtliche Entwicklungen gesorgt. Wahrend bestimmte Vorhaben mit Auswirkungen auf die Umwelt eindeutig von ihrem Anwendungsbereich erfasst sind, setzten sich Gerichte in den vergangenen Jahren zunehmend mit der Frage auseinander, inwieweit Genehmigungen anderer Tatigkeiten mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt von der Konvention erfasst sind und daher die Beteiligung der Offentlichkeit erfordern. Dabei ist fraglich, ob das in Osterreich zur Umsetzung gewahlte Sondermodell einer Beteiligtenstellung mit Rechtsmittelbefugnis und der damit verbundene Rechtsschutz geeignet ist, um den Vorgaben der Konvention zu entsprechen.