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Das deutsche Zivilverfahrensrecht hat in den letzten 140 Jahren tiefgreifende strukturelle Reformen erfahren – man denke nur an die Veränderungen durch das ZPO-Reformgesetz 2001,1 mit dem der Zivilprozess schneller, effizienter und bürgernäher ausgestaltet werden sollte.2 Die Aktualisierung der zivilprozessualen Architektur aufgrund geänderter Lebenswirklichkeiten ist folglich kein Phänomen der Moderne und auch die derzeitige Diskussion um die Digitalisierung des Zivilprozesses wohl nur ein Baustein in einer sich stetig erweiternden Kette von legislativen Neujustierungen im Verfahrensrecht. Bei einer näheren Betrachtung ergibt sich jedoch ein disparater Befund: Während in manchen Bereichen des Zivilprozessrechts kein Stein auf dem anderen geblieben zu sein scheint, hat das Beweisrecht in den §§ 355 ff. ZPO als Nucleus der richterlichen Entscheidungsfindung und Gravitationszentrum der mündlichen Verhandlung in seiner Grundstruktur überdauert.3 Dies gilt nicht nur für die die Beweiserhebung prägenden Prozessgrundsätze der Unmittelbarkeit,4 der Mündlichkeit5 und der ParteiöffentI.