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Die Flankierung qualitativer Aufsicht durch Strafrecht am Beispiel von § 54a KWG
Viele Bereiche des Wirtschaftslebens gewinnen zunehmend an Komplexität, was den Gesetzgeber - will er diese Bereiche regulieren - an seine Kapazitätsgrenzen bringt. Daher verwendet der Gesetzgeber im Bereich der Finanzaufsicht zunehmend Vorschriften, die keine inhaltlichen Vorgaben in Bezug auf das Risikomanagement enthalten, sondern prozedurale Anforderungen für eine institutsinterne Risikobewältigung normieren. So soll durch § 25c Abs. 4a KWG auf das kognitive Potential der Institute zugegriffen und dieses für aufsichtsrechtliche Zwecke nutzbar gemacht werden. Zugleich hat der Gesetzgeber mit § 54a KWG einen Verstoß gegen diese Risikomanagementvorgaben strafbewehrt. Der Beitrag befasst sich mit empirischen Befunden zur Finanzmarktregulierung im Bereich des Risikomanagements und der Verbindung zum Strafrecht.