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Lenas Tilman Götz
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Im Rahmen der Haftung ist eine Verantwortlichenstellung nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO nur für die beiden Haftungsnormen des Art. 82 und Art. 83 DS-GVO relevant. Bei den Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz spielt die Verantwortlicheneigenschaft hingegen keine Rolle. Als Haftungssubjekte für Datenschutzverstöße, die in der Sphäre des Betriebsrats begangen werden, kommen der Betriebsrat als Kollektivorgan, das einzelne Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber in Betracht.265 In diesem Abschnitt soll – im Rahmen einer Vorprüfung – untersucht werden, ob der Betriebsrat als Kollektivorgan grundsätzlich Anspruchsgegner einer zivilrechtlichen Haftung oder Adressat eines öffentlich-rechtlichen Bußgeldbescheides für datenschutzbezogene Ordnungswidrigkeiten sein kann oder dies vielmehr allein die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind. 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摘要

Betriebsrats datenschutzrechtliche责任以及个别Betriebsratsmitglieder依照.方式4号7 . DS-GVO以及本工作单独相关zivilund bußgeldrechtliche赔偿责任为Datenschutzverstöße基本上可以说是分开来看,同样也在一个单独的法律评估.各国的隐私责任与另一方的民事和罚款责任有相互作用,但这在个案情况下无法取代强制义务的确定。在这方面,至关重要的是:企业董事会或个别董事隐私责任并不代表强制承担责任。在赔偿责任方面,一个“责任转基因生物”(4号至7号转基因生物)只与82号和83号转基因生物有关。Schadensersatzansprüchen§葬礼823卷1 . BGB和§823卷2 . BGB i m v .一个Schutzgesetz .相反,Verantwortlicheneigenschaft不重要为了应对在工人圈内发生的隐私失窃事件,企业委员会是集体企业党委,每一位企业委员会成员都是雇主。下面的一部分应作为预审处理对265人进行处理,不管作为一个集体诉讼委员会在原则上是否会要求对公司的民事责任或地址要求一定的公民权,否则会仅仅是公司董事会成员的一部分。按照每个援助标准,将审查责任和具体设计:
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Kapitel 3: Haftung des Betriebsrats oder der Betriebsratsmitglieder für eigene Datenschutzverstöße
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats und einzelner Betriebsratsmitglieder nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sowie die in dieser Arbeit allein maßgebliche zivilund bußgeldrechtliche Haftung für Datenschutzverstöße sind grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten und ebenso separat einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Zwischen datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit auf der einen Seite und zivilund bußgeldrechtlicher Haftung auf der anderen Seite bestehen zwar Wechselwirkungen, diese können aber die Feststellung der Pflichtgebundenheit im Einzelfall nicht ersetzen. Dabei ist Folgendes wesentlich: Eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsratsgremiums oder einzelner Betriebsratsmitglieder begründet nicht zwingend eine Haftung. Im Rahmen der Haftung ist eine Verantwortlichenstellung nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO nur für die beiden Haftungsnormen des Art. 82 und Art. 83 DS-GVO relevant. Bei den Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz spielt die Verantwortlicheneigenschaft hingegen keine Rolle. Als Haftungssubjekte für Datenschutzverstöße, die in der Sphäre des Betriebsrats begangen werden, kommen der Betriebsrat als Kollektivorgan, das einzelne Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber in Betracht.265 In diesem Abschnitt soll – im Rahmen einer Vorprüfung – untersucht werden, ob der Betriebsrat als Kollektivorgan grundsätzlich Anspruchsgegner einer zivilrechtlichen Haftung oder Adressat eines öffentlich-rechtlichen Bußgeldbescheides für datenschutzbezogene Ordnungswidrigkeiten sein kann oder dies vielmehr allein die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind. Der Umfang der Haftung und deren konkrete Ausgestaltung wird nachfolgend im Rahmen der einzelnen Anspruchsnormen untersucht werKapitel 3:
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