{"title":"是德国宪法中的债务约束和稳定委员会","authors":"Dong-kyu Kim","doi":"10.21592/eucj.2022.39.153","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der Staat kann seine Ausgaben durch Steuereinnahmen, Nichtsteuereinnahmen und Kreditaufnahme decken. Anders als die Besteuerung belastet die Kreditaufnahme der zukünftigen Generation. Deshalb sollte die Kreditaufnahme unter den bestimmten Grundsätzen und Voraussetzungen zugelassen werden, mit welchen die Generationengerechtigkeit verwirklicht werden können. \nAus diesem Grund ist die Schuldenbremse im Grundgesetz geregelt. Die Schuldenbremse für Bund wird jeweils durch Art. 115 GG und Bundesgesetz ausführlich geregelt. Und die Schuldenbremse, die für Länder gilt, ist dagegen durch Landesverfassung, Landeshauhaltsordnung oder Landesgesetz geregelt. \nNach Art. 109 Abs. 3 S. 1 sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Der in Artikel 109 GG für Bund und Länder gemeinsam verankerte Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts orientiert sich damit am Grundprinzip des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Fiskalvertrags. Diesem Grundsatz ist im Fall des Bundes entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Dagegen ist bei Länder die Kreditaufnahme unzulässig. \nEin wichtiger Punkt der Schuldenbremse ist, dass sie Flexibilität sichert, indem sie sowohl Grundsätze als auch Ausnahmen vorschreibt. Eine symmetrische Berücksichtigung der konjunkturellen Situation ist zuerst möglich. Das bedeutet, dass im Abschwung ein konjunkturbedingter Anstieg der Nettokreditaufnahme in einem gewissen Rahmen zulässig ist, während sich im Aufschwung die Spielräume für die Nettokreditaufnahme entsprechend verringern. Dazu regelt das Grundgesetz auch das Kontrollkonto. \nAußerdem kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und welche die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, die Obergrenze für die strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,35 % des BIP aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG für das jeweilige Haushaltsjahr überschritten werden. Dieser Beschluss ist nach Art. 115 Abs. 2 S. 7 GG mit einem Tilgungsplan zu verbinden. \nFerner obliegt dem Stabilitätsrat seit dem Jahr 2020 die an den Vorgaben und Verfahren der Europäischen Haushaltsüberwachung orientierte Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregeln von Bund und Ländern. Die Mechanismen der Schuldenbremse im deutschen Grundgesetz könnte ein Vorbild bei der Einführung der Fiskalregeln ins Korea vorzeigen.","PeriodicalId":232789,"journal":{"name":"European Constitutional Law Association","volume":"83 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2022-08-31","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die Schuldenbremse und der Stabilitätsrat im deutschen Grundgesetz\",\"authors\":\"Dong-kyu Kim\",\"doi\":\"10.21592/eucj.2022.39.153\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Der Staat kann seine Ausgaben durch Steuereinnahmen, Nichtsteuereinnahmen und Kreditaufnahme decken. Anders als die Besteuerung belastet die Kreditaufnahme der zukünftigen Generation. 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Die Schuldenbremse und der Stabilitätsrat im deutschen Grundgesetz
Der Staat kann seine Ausgaben durch Steuereinnahmen, Nichtsteuereinnahmen und Kreditaufnahme decken. Anders als die Besteuerung belastet die Kreditaufnahme der zukünftigen Generation. Deshalb sollte die Kreditaufnahme unter den bestimmten Grundsätzen und Voraussetzungen zugelassen werden, mit welchen die Generationengerechtigkeit verwirklicht werden können.
Aus diesem Grund ist die Schuldenbremse im Grundgesetz geregelt. Die Schuldenbremse für Bund wird jeweils durch Art. 115 GG und Bundesgesetz ausführlich geregelt. Und die Schuldenbremse, die für Länder gilt, ist dagegen durch Landesverfassung, Landeshauhaltsordnung oder Landesgesetz geregelt.
Nach Art. 109 Abs. 3 S. 1 sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Der in Artikel 109 GG für Bund und Länder gemeinsam verankerte Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts orientiert sich damit am Grundprinzip des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Fiskalvertrags. Diesem Grundsatz ist im Fall des Bundes entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Dagegen ist bei Länder die Kreditaufnahme unzulässig.
Ein wichtiger Punkt der Schuldenbremse ist, dass sie Flexibilität sichert, indem sie sowohl Grundsätze als auch Ausnahmen vorschreibt. Eine symmetrische Berücksichtigung der konjunkturellen Situation ist zuerst möglich. Das bedeutet, dass im Abschwung ein konjunkturbedingter Anstieg der Nettokreditaufnahme in einem gewissen Rahmen zulässig ist, während sich im Aufschwung die Spielräume für die Nettokreditaufnahme entsprechend verringern. Dazu regelt das Grundgesetz auch das Kontrollkonto.
Außerdem kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und welche die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, die Obergrenze für die strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,35 % des BIP aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG für das jeweilige Haushaltsjahr überschritten werden. Dieser Beschluss ist nach Art. 115 Abs. 2 S. 7 GG mit einem Tilgungsplan zu verbinden.
Ferner obliegt dem Stabilitätsrat seit dem Jahr 2020 die an den Vorgaben und Verfahren der Europäischen Haushaltsüberwachung orientierte Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregeln von Bund und Ländern. Die Mechanismen der Schuldenbremse im deutschen Grundgesetz könnte ein Vorbild bei der Einführung der Fiskalregeln ins Korea vorzeigen.