{"title":"Schwindel, von der Fahreignung mit Führerschein zum Führerschein ohne Fahreignung: Sind die aktuellen Leitlinien gerechtfertigt?","authors":"Doreen Huppert, T. Brandt","doi":"10.1055/a-0619-4312","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Die seit dem Jahre 2014 gültigen und verpflichtend anzuwendenden Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung von Patienten mit Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (dort „Störungen des Gleichgewichtssinnes“ genannt) werden kritisch diskutiert. Bei allem Respekt vor der sorgfältigen Arbeit der Expertenkommission, die die Begutachtungsleitlinien erstellt hat – die international nicht ihresgleichen haben – halten wir eine Überarbeitung der geltenden Leitlinien für erforderlich. Die Auflagen für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sind unserer Ansicht nach aufgrund der langjährigen Arbeit im Deutschen Schwindel- und Gleichgewichtszentrum der LMU München zu streng und die geforderten beschwerdefreien Intervalle zu lang. Die geltenden Begutachtungsleitlinien schreiben für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1 („Privatfahrer“) zum Beispiel vor: 1) bei M. Menière (Attacken ohne Prodromi) eine Attackenfreiheit von 2 Jahren, bevor Autofahren wieder möglich ist; 2) bei vestibulärer Migräne ohne Prodromi eine Attackenfreiheit von 3 Jahren. Für Fahrer der Fahrerlaubnisklassen Gruppe 1 und 2 („Berufsfahrer“) gilt: 3) bei bilateraler Vestibulopathie in der Regel keine Fahreignung; 4) bei zentral-vestibulären Schwindelformen bzw. Okulomotorikstörungen wie Downbeat- oder Upbeat-Nystagmussyndromen ebenfalls in der Regel keine Fahreignung; 5) bei funktionellen (psychogenen) Schwindelformen (z. B. phobischer Schwankschwindel) ist die Fahreignung für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1 nicht gegeben, wenn Schwindel beim Fahren auftritt, für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 2 besteht in der Regel keine Fahreignung. Bei vielen Patienten mit episodischem oder chronischem Schwindel sind jedoch die Symptome so gering, dass sie die Fahrtüchtigkeit nicht relevant einschränken oder bei einer Schwindelattacke eine kontrollierte Beendigung des aktiven Fahrens erlauben. Im Vergleich dazu sind die Auflagen für andere Erkrankungen, die mit anfallsartigen Kognitions- und Bewusstseinsstörungen einhergehen wie den Epilepsien, weniger streng (für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1 anfallsfreie Intervalle in Abhängigkeit von der Art bzw. Auslösung des Anfalls 3 Monate bis 1 Jahr), obwohl bei diesen die Fahrtüchtigkeit im Anfall sicher nicht gegeben ist.","PeriodicalId":50832,"journal":{"name":"Aktuelle Neurologie","volume":"45 1","pages":"542 - 552"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2018-06-13","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"https://sci-hub-pdf.com/10.1055/a-0619-4312","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Aktuelle Neurologie","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1055/a-0619-4312","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"Q4","JCRName":"Medicine","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Die seit dem Jahre 2014 gültigen und verpflichtend anzuwendenden Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung von Patienten mit Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (dort „Störungen des Gleichgewichtssinnes“ genannt) werden kritisch diskutiert. Bei allem Respekt vor der sorgfältigen Arbeit der Expertenkommission, die die Begutachtungsleitlinien erstellt hat – die international nicht ihresgleichen haben – halten wir eine Überarbeitung der geltenden Leitlinien für erforderlich. Die Auflagen für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sind unserer Ansicht nach aufgrund der langjährigen Arbeit im Deutschen Schwindel- und Gleichgewichtszentrum der LMU München zu streng und die geforderten beschwerdefreien Intervalle zu lang. Die geltenden Begutachtungsleitlinien schreiben für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1 („Privatfahrer“) zum Beispiel vor: 1) bei M. Menière (Attacken ohne Prodromi) eine Attackenfreiheit von 2 Jahren, bevor Autofahren wieder möglich ist; 2) bei vestibulärer Migräne ohne Prodromi eine Attackenfreiheit von 3 Jahren. Für Fahrer der Fahrerlaubnisklassen Gruppe 1 und 2 („Berufsfahrer“) gilt: 3) bei bilateraler Vestibulopathie in der Regel keine Fahreignung; 4) bei zentral-vestibulären Schwindelformen bzw. Okulomotorikstörungen wie Downbeat- oder Upbeat-Nystagmussyndromen ebenfalls in der Regel keine Fahreignung; 5) bei funktionellen (psychogenen) Schwindelformen (z. B. phobischer Schwankschwindel) ist die Fahreignung für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1 nicht gegeben, wenn Schwindel beim Fahren auftritt, für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 2 besteht in der Regel keine Fahreignung. Bei vielen Patienten mit episodischem oder chronischem Schwindel sind jedoch die Symptome so gering, dass sie die Fahrtüchtigkeit nicht relevant einschränken oder bei einer Schwindelattacke eine kontrollierte Beendigung des aktiven Fahrens erlauben. Im Vergleich dazu sind die Auflagen für andere Erkrankungen, die mit anfallsartigen Kognitions- und Bewusstseinsstörungen einhergehen wie den Epilepsien, weniger streng (für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1 anfallsfreie Intervalle in Abhängigkeit von der Art bzw. Auslösung des Anfalls 3 Monate bis 1 Jahr), obwohl bei diesen die Fahrtüchtigkeit im Anfall sicher nicht gegeben ist.