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Abstract
COVID-19 kann als Berufskrankheit (BK 3101 nach Anlage 1 der BKV) anerkannt werden, wenn die Versicherten infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer gegenüber der Allgemeinbevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dies trifft für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Seniorenwohnheime), in Laboratorien und bei sogenannten „anderen Tätigkeiten“ (zum Beispiel Friseurinnen und Friseure oder Optikerinnen und Optikern) zu. Voraussetzungen für die Anerkennung sind: ▪ Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen bzw. Patientenmaterialien im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ▪ klinische Symptome ▪ positiver PCR-Test