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Abstract
In Folge des „ikonischen Zeitalters“ und der Vielfalt visueller Formate wächst auch die Bedeutung von Bildern als Beweise vor Gericht. In der deutschen Strafzumessungsforschung ist Visualität jedoch kein Thema. Dabei können Bilder und die ihnen zugeschriebene Emotionalität nicht nur als Einflussgröße die Strafzumessungsforschung bereichern. In diesem Beitrag sollen sie auch als Impuls für eine Öffnung der Strafungleichheitsforschung skizziert werden.