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Abstract
Kapitel V des Data Act enthält Regelungen dazu, (i) wann, (ii) wie und (iii) in welchem Umfang Verwaltungsbehörden von privaten Dateninhabern, in erster Linie natürlich von Unternehmen, verlangen können, die bei ihnen vorhandenen Daten der jeweiligen Behörde zur Verfügung zu stellen. Der Beitrag stellt diese verwaltungsrechtlichen Art. 14-22 Data Act vor und konzentriert sich auf die Konstellation, dass eine deutsche Behörde die Datenbereitstellung von einem deutschen Dateninhaber verlangt.