{"title":"Antwort zum Leserbrief von Dr. Claudia Schröder-Kraft zu der Arbeit „Fragen aus der Facharztprüfung“ in der „Aktuellen Dermatologie“","authors":"Frank Siebenhaar","doi":"10.1055/a-2158-8103","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Uns hat in Bezug auf unsere Ausgabe „Aktuelle Dermatologie“ 49: 283–342 ein Hinweis einer aufmerksamen Leserin zu dem Beitrag „Fragen aus der Facharztprüfung – Berufsdermatosen und Figurierte Erytheme“ [1] erreicht, der auf einen nicht mehr aktuellen Sachverhalt hinsichtlich der Berufskrankheitenverordnung aufmerksam macht. In der Vergangenheit waren zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 (Hauterkrankungen) drei wesentliche Bedingungen zu erfüllen: 1) ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, 2) die Schwere der Hauterkrankung und 3) die durch die Erkrankung begründete Aufgabe der auslösenden Tätigkeit. Dieser sog. „Unterlassungszwang“ ist seit Anfang 2021 keine Voraussetzung mehr für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101. Diese Veränderung hat u. a. zu einem Ausbau „individualpräventiver Maßnahmen“, wie bspw. Hautschutzseminare und weitere berufsbezogene Präventivtrainings für Betroffene, geführt.","PeriodicalId":42914,"journal":{"name":"AKTUELLE DERMATOLOGIE","volume":"121 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.1000,"publicationDate":"2023-10-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"AKTUELLE DERMATOLOGIE","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1055/a-2158-8103","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"Q4","JCRName":"DERMATOLOGY","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Uns hat in Bezug auf unsere Ausgabe „Aktuelle Dermatologie“ 49: 283–342 ein Hinweis einer aufmerksamen Leserin zu dem Beitrag „Fragen aus der Facharztprüfung – Berufsdermatosen und Figurierte Erytheme“ [1] erreicht, der auf einen nicht mehr aktuellen Sachverhalt hinsichtlich der Berufskrankheitenverordnung aufmerksam macht. In der Vergangenheit waren zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 (Hauterkrankungen) drei wesentliche Bedingungen zu erfüllen: 1) ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, 2) die Schwere der Hauterkrankung und 3) die durch die Erkrankung begründete Aufgabe der auslösenden Tätigkeit. Dieser sog. „Unterlassungszwang“ ist seit Anfang 2021 keine Voraussetzung mehr für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101. Diese Veränderung hat u. a. zu einem Ausbau „individualpräventiver Maßnahmen“, wie bspw. Hautschutzseminare und weitere berufsbezogene Präventivtrainings für Betroffene, geführt.