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Abstract
Zusammenfassung Das seit dem 1. 1. 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat als Regelungsadressaten maßgeblich Unternehmen der Realindustrie vor Augen. Die Einbindung der Finanzindustrie in die Human Rights Due Diligence wird allerdings seit Langem diskutiert. Der EU-Gesetzgeber schickt sich nunmehr an, dies mit der geplanten Corporate Sustainability Due Diligence Directive umzusetzen. Der nachfolgende Beitrag zeigt den bestehenden und im Werden begriffenen Rechtsrahmen für Banken und Kreditinstitute auf. Dabei beleuchtet er zugleich den Hintergrund des die Entwicklung maßgeblich treibenden Soft Law. In seinen Schlussfolgerungen werden die bislang kaum diskutierten Prämissen einer verstärkten Einbindung der Finanzindustrie in lieferkettenbezogene Sorgfaltspflichten hinterfragt und die Notwendigkeit alternativer Konzepte verdeutlicht.