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Abstract
Abstract Wenn das (grundlose) Meiden des Kontakts iS des § 776 Abs 2 ABGB schon vorliegt, wenn der Erblasser auf allfällige Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert, muss dies umso eher bejaht werden, wenn er den angestrebten Kontakt aktiv ablehnt. Durch eine unfreundliche und harsche Ablehnung jeglichen Kontakts gibt der Erblasser dem Kind berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt iS des § 776 Abs 2 Fall 2 ABGB. Zumal es auf die rechtliche Verwandtschaft und nicht die leibliche ankommt, kann der Erblasser als Grund für die Meidung des Kontakts nicht die fehlende Blutsverwandtschaft mit seinem „rechtlichen Kind“ ins Treffen führen.