Corpus Delicti 2.0: Juli Zeh und die Covid-19 Pandemie

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Sonja Klocke
{"title":"Corpus Delicti 2.0: Juli Zeh und die Covid-19 Pandemie","authors":"Sonja Klocke","doi":"10.1111/gequ.12403","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"<p>Seit Beginn der Covid-19 Pandemie hat Juli Zeh, auf das Regierungshandeln reagierend, vor einem angeblich ausufernden Gesundheitsschutz gewarnt, der zu Einschränkungen individueller Freiheitsrechte führe. Ihre Äußerungen zum Rechtsstaat in der Pandemie, oft unter Verweis auf <i>Corpus Delicti</i> (2009), bewegen mich, Aspekte dieses von der Autorin in <i>Fragen zu Corpus Delicti</i> (2020) dezidiert als politisch bezeichneten Romans (61) im Kontext ihrer Äußerungen von 2020 zu hinterfragen. Beleuchtet wird daher zunächst, wie Zeh eine pandemische Re-Lektüre von <i>Corpus Delicti</i> zu lenken sucht, um dann auf die von der Schriftstellerin und Juristin befürchtete Bedrohung des Rechtsstaats einzugehen. Zehs alarmistische Statements werden mit den Ausführungen zweier führender Verfassungsrechtler, Jens Kersten (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Stephan Rixen (Universität zu Köln), kontrastiert.</p><p>Auf diese einleitenden Worte folgt im nächsten Absatz—das erste Wort ist „Heute“—der direkte Bezug zum Frühjahr 2020. Fakt und Fiktion werden somit bewusst vermischt. Diese Konstruktion insinuiert, dass wir in der von Zeh 2009 vorausgesehenen Gesundheitsdiktatur angelangt sind—ungeachtet der Tatsache, dass die beklagten Einschränkungen von Freiheitsrechten nicht diktatorisch bestimmt wurden, sondern auf Grundlage einer vom Parlament verabschiedeten Novelle des Infektionsschutzgesetzes erfolgten. Auch wenn von den dort legitimierten Pandemiemaßnahmen „praktisch der gesamte Grundrechtskatalog des Grundgesetzes betroffen“ war, wie auch Jens Kersten und Stephan Rixen in <i>Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise</i> (22) festhalten, eröffnet das Infektionsschutzgesetz schon aufgrund des im Grundgesetz garantierten Vorrangs der Verfassung „den Gesundheitsbehörden keinerlei Befugnis und Möglichkeit, die Kompetenzen und Funktionsfähigkeit von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder zu beeinträchtigen“ (40). Zehs bereits am 5. April 2020 im Interview mit Jan Heidtmann unter dem Titel „Die Bestrafungstaktik ist bedenklich“ in der <i>Süddeutschen Zeitung</i> geäußerte Behauptung, „unsere Demokratie befindet sich bis auf Weiteres in der Hand der Kurve, welche die Ausbreitungsgeschwindigkeit anzeigt“, ist somit mindestens fragwürdig. Die Demokratie befand sich vielmehr zweifelsfrei in der Hand der ans Grundgesetz gebundenen Verfassungsorgane. Die Vorstellung, dass es zu einer Art Staatsstreich der Gesundheitsämter unter Anführung des Robert Koch-Instituts hätte kommen können, ist absurd.</p><p>Die von Zeh aus <i>Corpus Delicti</i> abgeleiteten und im <i>Focus</i> mit dem Regierungshandeln verglichenen Kritikpunkte bedürfen somit einer Analyse. Als Beispiele für das Opfern bürgerlicher Freiheiten zugunsten des Erhalts der Volksgesundheit führt Zeh am 9. April 2020 im <i>Focus</i> an, dass zum Schutz der Gesundheit „Schulen und Kitas geschlossen, […] Gottesdienste unterbunden, Reise- und Versammlungsfreiheit abgeschafft [wurden]“. Vier Tage zuvor warf sie im erwähnten Interview in der <i>Süddeutschen Zeitung</i> der Regierung vor, ohne notwendige Rechtsgrundlage „drakonisch in die Bürgerrechte“ einzugreifen und sich somit außerhalb der demokratischen Regeln zu bewegen. Im Regierungshandeln erkannte sie daher nicht nur eine „Geringschätzung unserer Verfassung“, sondern auch eine bedenkliche „Bestrafungstaktik“, welche „die gesellschaftliche Stimmung [vergifte]“. So beklagenswert die Schließung von Schulen und Kitas war, die Behauptung, die Reise- und Versammlungsfreiheit sei abgeschafft worden, ist genauso falsch wie jene, die Rechtsgrundlage sei nicht geklärt und die Regeln der Demokratie verletzt. Der Juristin musste bewusst sein, dass Grundrechte nicht abgeschafft werden können: sie sind aufgrund des in Grundgesetz Art. 1 Abs. 3 garantierten Verfassungsvorrangs lediglich—und das ist geschehen—durch Paragraph 32 des Infektionsschutzgesetzes „unter der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuschränken“ (Kersten und Rixen 39).</p><p>Die weiteren aus <i>Corpus Delicti</i> abgeleiteten Kritikpunkte unterstellen allesamt, dass bürgerliche Freiheiten dem Erhalt der Volksgesundheit geopfert wurden. Dazu gehört beispielsweise die Feststellung, dass die Menschen kaum noch das Haus verlassen, was Zeh in der im <i>Focus</i> beklagten Realität in „Ausgangssperren und Arbeitsverbote[n]“ verwirklicht findet. Die im Roman ausgestaltete ständige Überwachung jedes Individuums zeichnet sich für Zeh im <i>Focus</i> darin ab, dass „[d]ie Telekom Handy-Daten ans Robert Koch-Institut [übermittelt], um ‚Bewegungsströme‘ zu analysieren“ und „[d]er Gesundheitsminister […] laut darüber nach[denkt], das ‚Tracking‘ von Individuen zum Teil des Gesundheitsschutzes zu machen“. Die Feststellung, es sei „von Krieg, Notstand und ‚Ermächtigung‘ die Rede“ impliziert ferner, Demokratie und Verfassung seien in Gefahr. Im erwähnten Interview mit der <i>Süddeutschen Zeitung</i> antwortet Zeh auf die Frage Heidtmanns, die Gesundheit als „Staatsprinzip“ aus <i>Corpus Delicti</i> mit der Situation 2020 direkt vergleicht, dass das Regierungshandeln auf das Einschüchtern der Bevölkerung abziele, um „sie auf diese Weise zum Einhalten der Notstandsregeln zu bringen“.</p><p>An gleicher Stelle von Heidtmann mit einem Zitat des Nazi-Verfassungsrechtlers Carl Schmitt konfrontiert, wonach „[s]ouverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, negiert Zeh zwar, dass das Grundgesetz gezielt angegriffen würde, betont aber, dass „wir […] eine Form von orientierungsloser Geringschätzung gegenüber unserer Verfassung erleben“. Dass Zeh Heidtmann keinesfalls widerspricht, als er eine direkte Verbindung zwischen dem historisch aufgeladenen Begriff des „Ausnahmezustands“ und dem Frühjahr 2020 herstellt, ist bemerkenswert. Die Juristin muss erkennen, dass hier unverblümt auf Schmitts juristische Rechtfertigung angespielt wird, auf deren Grundlage Reichspräsident Paul von Hindenburgs unmäßige Auslegung der in Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung geregelten Notstandsbefugnisse den Weg in die Nazi-Diktatur ermöglichte (vgl. Kersten und Rixen 34). Indem Zeh in ihrer Antwort von „Geringschätzung unserer Verfassung“ spricht, insinuiert sie weiterhin, dass diese zumindest in Gefahr, wenn nicht teilweise ausgesetzt sei; dass also der <i>Normalzustand</i>, in dem anders als im <i>Ausnahmezustand</i> die Verfassung gilt, ausgesetzt sei (vgl. Kersten und Rixen 30).</p><p>Ein solches Suspendieren der Grundrechte ist schon aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes nach den katastrophalen Erfahrungen mit Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gegen eine vergleichbare Notstandsverfassung votierten, welche die Möglichkeit der Suspendierung von Grundrechten vorgesehen hätte. Vielmehr gilt dem Grundgesetz zufolge das im Normalfall geltende Sicherheitsrecht, zu dem neben dem Polizei- und Ordnungsrecht auch das Infektionsschutzgesetz zählt, auch in extremen Notsituationen. Auf die Covid-19 Pandemie wurde also weder mit einem grundgesetzwidrigen Ausnahmezustand noch mit einer grundgesetzgemäßen Notstandsverfassung reagiert. Vielmehr geschahen alle vorübergehenden Grundrechtseinschränkungen auf Basis des normalen Sicherheitsrechts, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes.</p><p>In ihrem im Frühjahr 2020 im <i>Focus</i> veröffentlichten Beitrag kritisiert Zeh weiter, die Staatsmacht würde nicht von Parlamenten, sondern Expert*innen ausgeübt: Da die Bevölkerung „kein Vertrauen mehr in Parteien, Politiker und komplizierte demokratische Prozesse [habe], sondern […] sich nach den klaren Ansagen von ‚Experten‘ oder gleich von autoritären Anführern [sehne]“, träfe die Wissenschaft die politischen Entscheidungen. Konfrontiert mit einem größtenteils unbekannten Virus, haben sich alle im demokratischen Verfassungsstaat handelnden selbstverständlich das in Universitäten, Akademien wie der Leopoldina, im Robert Koch-Institut und in Gremien der wissenschaftsbasierten Politikberatung wie dem Deutschen Ethikrat vorhandene Wissen zugänglich gemacht, damit es in politische Entscheidungen einfließen konnte. Dass dies exakt dem Verfassungsauftrag entspricht, ist sogleich noch anzusprechen. Doch hier ist bereits festzuhalten, dass—anders als von Zeh am 24. April 2020 zusammen mit unter anderen Boris Palmer und Alexander Kekulé in einem <i>Spiegel</i>-Artikel mit dem Titel „Raus aus dem Lockdown—so rasch wie möglich“ behauptet—„Covid-19 für die Bevölkerung“ durchaus „gefährlicher als die Grippe“ war, auch „wenn man bestimmte Risikogruppen und Menschen über fünfundsechzig gezielt vor Infektionen schützt“. Abgesehen davon, dass Zeh, indem sie sich hier mit „Experten“ zusammentat, genau jene Strategie verfolgte, die sie an der Regierung kurz zuvor im <i>Focus</i> kritisierte, bleibt die Form des gezielten Schutzes vulnerabler Gruppen nebulös. Angesichts der hohen Zahl Verstorbener gerade in Einrichtungen wie Senior*innen- und Behindertenheimen fragt sich, inwiefern hier implizit eine die Schwächsten der Gesellschaft gefährdende Abwägung des Lebensrechts vorliegt. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen, die „stärker gefährdete Menschen […] über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft“ ausschließen würden, für nicht rechtmäßig erklärt (BVerfG 13.5.2020—1BvR 1021/20, Rn.9). Dies ergibt sich schon aus Grundgesetz Art. 1, dessen Würdeversprechen selbstverständlich fragile Menschengruppen einschließt.</p><p>Hier insinuiert Zeh mithin, dass das grundlegende Prinzip des Verfassungsstaates, die Verhältnismäßigkeit, aufgegeben worden sei. Dies ist jedoch mitnichten korrekt, denn im Regierungshandeln manifestierte sich gerade der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem abgewogen wurde zwischen dem in Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 S. 1 garantierten Schutz von Leben und Gesundheit und der Gewährleistung eines Gesundheitssystems auf der einen und den Freiheitsrechten, die durch einzelne infektionsschutzrechtliche Maßnahmen vorübergehend eingeschränkt, aber nicht suspendiert wurden. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zufolge muss, da liegt die Juristin und Autorin richtig, jede die Bürger*innenrechte einschränkende Pandemiemaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Was Zeh allerdings außer Acht lässt, sind die spezifischen Umstände der Covid-19 Pandemie: nicht nur mussten Gesetzgebende, Regierungen und Verwaltungen—unter Einhaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der auch zu keinem Zeitpunkt ad acta gelegt wurde—Regeln für alle Lebensbereiche gleichzeitig verordnen, sondern dies geschah, insbesondere zu Pandemiebeginn, unter den Bedingungen des <i>Nicht</i>wissens (vgl. Kersten und Rixen 47, 51). Die Fehlerhaftigkeit von Zehs Vorwurf, man verließe sich zu sehr auf Expert*innen, tritt hier besonders deutlich zutage, denn gerade das zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandene Expert*innenwissen musste wesentliche Grundlage für Entscheidungen sein, und in die Verhältnismäßigkeitsüberprüfungen der Regierung mussten eben gerade die Nichtwissenskomponenten bezüglich des Virus eingebaut werden.</p><p>Dass die Gesundheit dabei das Hauptaugenmerk erhielt, war nicht nur dem tödlichen Virus, sondern auch der deutschen Geschichte geschuldet. Zeh scheint zu vergessen, dass nach dem Versagen der wohlfahrtsstaatlichen Medizinalpolizei bei der Bekämpfung der Cholera in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Aktivitäten der Hygienebewegung sowie des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege zu einem infrastrukturellen Paradigmenwechsel führten. Folglich waren Prävention statt Repression und städtische Infrastrukturen statt polizeilicher Maßnahmen, alles organisiert auf kommunaler Ebene, unabdingbar. Dementsprechend wurden fortan auf munizipaler Ebene Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, Schulen und Bildungseinrichtungen, Straßenreinigung und -beleuchtung, öffentlicher Nahverkehr, Müllabfuhr, Kanalisation, Schlachthöfe—und eben auch die Krankenversorgung und Krankenhäuser organisiert. Mit anderen Worten, viele alltägliche soziale Infrastrukturen basieren auf der Infektionsbekämpfung und sind als öffentliche Güter einer aktiven Bürger*innengesellschaft in einem demokratischen Verfassungsstaat zu verstehen. Ergo ist es nicht das Interesse der Bürger*innen der Bundesrepublik, aufgrund einer ihnen unterstellten „Demokratiemüdigkeit“ im Austausch für eine daseinsgarantierende „Sicherheit“ ihre grundgesetzlich verbürgten „Grundfreiheiten quasi auf null zu setzen“, wie von Zeh im <i>Focus</i>-Artikel vom April 2020 behauptet. Vielmehr geht es darum, „sich in der sozialen Teilhabe an öffentlichen Gütern frei zu entfalten“ (Kersten und Rixen 71).</p><p>In den von der Bevölkerung wahrgenommenen „harte[n] verfassungsrechtliche[n] Konflikte[n] zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsfreiheit“ (Kersten und Rixen 45) zeigt sich, dass die Bevölkerung, anders als von Zeh insinuiert, in der Pandemie mitnichten zu einem unkritischen, teilnahmslosen Wust lethargischer Bürger*innen wurde. Dass „[d]ie Bundesrepublik […] auch in der Corona-Krise eine aktive und demokratische Bürgergesellschaft“ (Kersten und Rixen 24) ist, „die politische Öffentlichkeit in der Corona-Krise sehr aktiv und hochgradig sensibilisiert“ (25) daherkommt, beweist nicht zuletzt die erfolgreiche Durchführung von Wahlkämpfen und Wahlen inmitten in der Pandemie, so dass es sogar nach sechzehn Jahren zu einem Regierungswechsel auf Bundesebene kommen konnte (vgl. Kersten und Rixen 95−100).</p><p>Zehs in ihrem <i>Focus</i>-Artikel gefassten Fazit, „[e]ine Pandemie, die Menschen krank macht, ist schlimm genug. Eine Pandemie, die den Rechtsstaat befällt und die freiheitliche Gesellschaft womöglich unheilbar erkranken ließe, wäre noch schlimmer“, muss man zustimmen—doch diese Gefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Zu fragen ist, ob es nicht gefährlicher ist, wenn man als Juristin ausschließlich Aspekte des <i>Rechtsstaats</i> im deutschen Verfassungsstaat hervorhebt und die ebenso fundamentalen Aspekte des <i>Sozialstaats</i>—Sicherheit und Solidarität—negiert. Dass diese Abwägung in der Pandemie besonders problematisch ist, dass man als politisch denkende Bürgerin und Juristin über den Zustand der Verfassungsordnung reflektiert, ist evident; das sollte jedoch auch für die per Art. 28 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes im Begriff des „sozialen Rechtsstaats“ festgeschriebene Gleichsetzung der Sozialstaatsverpflichtung und der Rechtsstaatsverpflichtung gelten, auch hier ist abzuwägen. Zu insinuieren, dass der Staatsapparat und seine Verfassungsorgane eine dieser Verpflichtungen leichtfertig geopfert und somit die Demokratie zugunsten des Schutzes von Menschenleben aufgegeben hätten, erscheint nicht nur zynisch im Angesicht der massenhaft Verstorbenen, es delegitimiert geradezu fundamental den Verfassungsstaat, den die Autorin zu verteidigen vorgibt. Dies gilt insbesondere für Zeh, die sich lange vor ihrer Ernennung zum ehrenamtlichen Mitglied des Landesverfassungsgerichts Brandenburgs bereits als politisch aktive Intellektuelle positioniert, stilisiert und vermarktet hat. Sie praktiziert im besten Brechtschen Sinn <i>eingreifendes Denken</i>, öffentliches Denken in der Krise mit dem Ziel, <i>folgenreich</i> zu sein, gerade weil sie die öffentliche Meinung aktiviert. Ihre alarmistische Kritik, die im reduzierten Bild des Verfassungsstaates zumindest einen Hauch von Diktatur vermuten lässt und den deutschen Staat nicht als im Grundgesetz definierten „sozialen Rechtsstaat“, sondern als entfesselten biopolitischen Leviathan imaginiert, erscheint allerdings gefährlich.</p>","PeriodicalId":54057,"journal":{"name":"GERMAN QUARTERLY","volume":"96 4","pages":"546-552"},"PeriodicalIF":0.2000,"publicationDate":"2023-10-26","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/gequ.12403","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"GERMAN QUARTERLY","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/gequ.12403","RegionNum":3,"RegionCategory":"文学","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"0","JCRName":"LANGUAGE & LINGUISTICS","Score":null,"Total":0}
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Abstract

Seit Beginn der Covid-19 Pandemie hat Juli Zeh, auf das Regierungshandeln reagierend, vor einem angeblich ausufernden Gesundheitsschutz gewarnt, der zu Einschränkungen individueller Freiheitsrechte führe. Ihre Äußerungen zum Rechtsstaat in der Pandemie, oft unter Verweis auf Corpus Delicti (2009), bewegen mich, Aspekte dieses von der Autorin in Fragen zu Corpus Delicti (2020) dezidiert als politisch bezeichneten Romans (61) im Kontext ihrer Äußerungen von 2020 zu hinterfragen. Beleuchtet wird daher zunächst, wie Zeh eine pandemische Re-Lektüre von Corpus Delicti zu lenken sucht, um dann auf die von der Schriftstellerin und Juristin befürchtete Bedrohung des Rechtsstaats einzugehen. Zehs alarmistische Statements werden mit den Ausführungen zweier führender Verfassungsrechtler, Jens Kersten (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Stephan Rixen (Universität zu Köln), kontrastiert.

Auf diese einleitenden Worte folgt im nächsten Absatz—das erste Wort ist „Heute“—der direkte Bezug zum Frühjahr 2020. Fakt und Fiktion werden somit bewusst vermischt. Diese Konstruktion insinuiert, dass wir in der von Zeh 2009 vorausgesehenen Gesundheitsdiktatur angelangt sind—ungeachtet der Tatsache, dass die beklagten Einschränkungen von Freiheitsrechten nicht diktatorisch bestimmt wurden, sondern auf Grundlage einer vom Parlament verabschiedeten Novelle des Infektionsschutzgesetzes erfolgten. Auch wenn von den dort legitimierten Pandemiemaßnahmen „praktisch der gesamte Grundrechtskatalog des Grundgesetzes betroffen“ war, wie auch Jens Kersten und Stephan Rixen in Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise (22) festhalten, eröffnet das Infektionsschutzgesetz schon aufgrund des im Grundgesetz garantierten Vorrangs der Verfassung „den Gesundheitsbehörden keinerlei Befugnis und Möglichkeit, die Kompetenzen und Funktionsfähigkeit von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder zu beeinträchtigen“ (40). Zehs bereits am 5. April 2020 im Interview mit Jan Heidtmann unter dem Titel „Die Bestrafungstaktik ist bedenklich“ in der Süddeutschen Zeitung geäußerte Behauptung, „unsere Demokratie befindet sich bis auf Weiteres in der Hand der Kurve, welche die Ausbreitungsgeschwindigkeit anzeigt“, ist somit mindestens fragwürdig. Die Demokratie befand sich vielmehr zweifelsfrei in der Hand der ans Grundgesetz gebundenen Verfassungsorgane. Die Vorstellung, dass es zu einer Art Staatsstreich der Gesundheitsämter unter Anführung des Robert Koch-Instituts hätte kommen können, ist absurd.

Die von Zeh aus Corpus Delicti abgeleiteten und im Focus mit dem Regierungshandeln verglichenen Kritikpunkte bedürfen somit einer Analyse. Als Beispiele für das Opfern bürgerlicher Freiheiten zugunsten des Erhalts der Volksgesundheit führt Zeh am 9. April 2020 im Focus an, dass zum Schutz der Gesundheit „Schulen und Kitas geschlossen, […] Gottesdienste unterbunden, Reise- und Versammlungsfreiheit abgeschafft [wurden]“. Vier Tage zuvor warf sie im erwähnten Interview in der Süddeutschen Zeitung der Regierung vor, ohne notwendige Rechtsgrundlage „drakonisch in die Bürgerrechte“ einzugreifen und sich somit außerhalb der demokratischen Regeln zu bewegen. Im Regierungshandeln erkannte sie daher nicht nur eine „Geringschätzung unserer Verfassung“, sondern auch eine bedenkliche „Bestrafungstaktik“, welche „die gesellschaftliche Stimmung [vergifte]“. So beklagenswert die Schließung von Schulen und Kitas war, die Behauptung, die Reise- und Versammlungsfreiheit sei abgeschafft worden, ist genauso falsch wie jene, die Rechtsgrundlage sei nicht geklärt und die Regeln der Demokratie verletzt. Der Juristin musste bewusst sein, dass Grundrechte nicht abgeschafft werden können: sie sind aufgrund des in Grundgesetz Art. 1 Abs. 3 garantierten Verfassungsvorrangs lediglich—und das ist geschehen—durch Paragraph 32 des Infektionsschutzgesetzes „unter der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuschränken“ (Kersten und Rixen 39).

Die weiteren aus Corpus Delicti abgeleiteten Kritikpunkte unterstellen allesamt, dass bürgerliche Freiheiten dem Erhalt der Volksgesundheit geopfert wurden. Dazu gehört beispielsweise die Feststellung, dass die Menschen kaum noch das Haus verlassen, was Zeh in der im Focus beklagten Realität in „Ausgangssperren und Arbeitsverbote[n]“ verwirklicht findet. Die im Roman ausgestaltete ständige Überwachung jedes Individuums zeichnet sich für Zeh im Focus darin ab, dass „[d]ie Telekom Handy-Daten ans Robert Koch-Institut [übermittelt], um ‚Bewegungsströme‘ zu analysieren“ und „[d]er Gesundheitsminister […] laut darüber nach[denkt], das ‚Tracking‘ von Individuen zum Teil des Gesundheitsschutzes zu machen“. Die Feststellung, es sei „von Krieg, Notstand und ‚Ermächtigung‘ die Rede“ impliziert ferner, Demokratie und Verfassung seien in Gefahr. Im erwähnten Interview mit der Süddeutschen Zeitung antwortet Zeh auf die Frage Heidtmanns, die Gesundheit als „Staatsprinzip“ aus Corpus Delicti mit der Situation 2020 direkt vergleicht, dass das Regierungshandeln auf das Einschüchtern der Bevölkerung abziele, um „sie auf diese Weise zum Einhalten der Notstandsregeln zu bringen“.

An gleicher Stelle von Heidtmann mit einem Zitat des Nazi-Verfassungsrechtlers Carl Schmitt konfrontiert, wonach „[s]ouverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, negiert Zeh zwar, dass das Grundgesetz gezielt angegriffen würde, betont aber, dass „wir […] eine Form von orientierungsloser Geringschätzung gegenüber unserer Verfassung erleben“. Dass Zeh Heidtmann keinesfalls widerspricht, als er eine direkte Verbindung zwischen dem historisch aufgeladenen Begriff des „Ausnahmezustands“ und dem Frühjahr 2020 herstellt, ist bemerkenswert. Die Juristin muss erkennen, dass hier unverblümt auf Schmitts juristische Rechtfertigung angespielt wird, auf deren Grundlage Reichspräsident Paul von Hindenburgs unmäßige Auslegung der in Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung geregelten Notstandsbefugnisse den Weg in die Nazi-Diktatur ermöglichte (vgl. Kersten und Rixen 34). Indem Zeh in ihrer Antwort von „Geringschätzung unserer Verfassung“ spricht, insinuiert sie weiterhin, dass diese zumindest in Gefahr, wenn nicht teilweise ausgesetzt sei; dass also der Normalzustand, in dem anders als im Ausnahmezustand die Verfassung gilt, ausgesetzt sei (vgl. Kersten und Rixen 30).

Ein solches Suspendieren der Grundrechte ist schon aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes nach den katastrophalen Erfahrungen mit Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gegen eine vergleichbare Notstandsverfassung votierten, welche die Möglichkeit der Suspendierung von Grundrechten vorgesehen hätte. Vielmehr gilt dem Grundgesetz zufolge das im Normalfall geltende Sicherheitsrecht, zu dem neben dem Polizei- und Ordnungsrecht auch das Infektionsschutzgesetz zählt, auch in extremen Notsituationen. Auf die Covid-19 Pandemie wurde also weder mit einem grundgesetzwidrigen Ausnahmezustand noch mit einer grundgesetzgemäßen Notstandsverfassung reagiert. Vielmehr geschahen alle vorübergehenden Grundrechtseinschränkungen auf Basis des normalen Sicherheitsrechts, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes.

In ihrem im Frühjahr 2020 im Focus veröffentlichten Beitrag kritisiert Zeh weiter, die Staatsmacht würde nicht von Parlamenten, sondern Expert*innen ausgeübt: Da die Bevölkerung „kein Vertrauen mehr in Parteien, Politiker und komplizierte demokratische Prozesse [habe], sondern […] sich nach den klaren Ansagen von ‚Experten‘ oder gleich von autoritären Anführern [sehne]“, träfe die Wissenschaft die politischen Entscheidungen. Konfrontiert mit einem größtenteils unbekannten Virus, haben sich alle im demokratischen Verfassungsstaat handelnden selbstverständlich das in Universitäten, Akademien wie der Leopoldina, im Robert Koch-Institut und in Gremien der wissenschaftsbasierten Politikberatung wie dem Deutschen Ethikrat vorhandene Wissen zugänglich gemacht, damit es in politische Entscheidungen einfließen konnte. Dass dies exakt dem Verfassungsauftrag entspricht, ist sogleich noch anzusprechen. Doch hier ist bereits festzuhalten, dass—anders als von Zeh am 24. April 2020 zusammen mit unter anderen Boris Palmer und Alexander Kekulé in einem Spiegel-Artikel mit dem Titel „Raus aus dem Lockdown—so rasch wie möglich“ behauptet—„Covid-19 für die Bevölkerung“ durchaus „gefährlicher als die Grippe“ war, auch „wenn man bestimmte Risikogruppen und Menschen über fünfundsechzig gezielt vor Infektionen schützt“. Abgesehen davon, dass Zeh, indem sie sich hier mit „Experten“ zusammentat, genau jene Strategie verfolgte, die sie an der Regierung kurz zuvor im Focus kritisierte, bleibt die Form des gezielten Schutzes vulnerabler Gruppen nebulös. Angesichts der hohen Zahl Verstorbener gerade in Einrichtungen wie Senior*innen- und Behindertenheimen fragt sich, inwiefern hier implizit eine die Schwächsten der Gesellschaft gefährdende Abwägung des Lebensrechts vorliegt. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen, die „stärker gefährdete Menschen […] über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft“ ausschließen würden, für nicht rechtmäßig erklärt (BVerfG 13.5.2020—1BvR 1021/20, Rn.9). Dies ergibt sich schon aus Grundgesetz Art. 1, dessen Würdeversprechen selbstverständlich fragile Menschengruppen einschließt.

Hier insinuiert Zeh mithin, dass das grundlegende Prinzip des Verfassungsstaates, die Verhältnismäßigkeit, aufgegeben worden sei. Dies ist jedoch mitnichten korrekt, denn im Regierungshandeln manifestierte sich gerade der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem abgewogen wurde zwischen dem in Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 S. 1 garantierten Schutz von Leben und Gesundheit und der Gewährleistung eines Gesundheitssystems auf der einen und den Freiheitsrechten, die durch einzelne infektionsschutzrechtliche Maßnahmen vorübergehend eingeschränkt, aber nicht suspendiert wurden. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zufolge muss, da liegt die Juristin und Autorin richtig, jede die Bürger*innenrechte einschränkende Pandemiemaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Was Zeh allerdings außer Acht lässt, sind die spezifischen Umstände der Covid-19 Pandemie: nicht nur mussten Gesetzgebende, Regierungen und Verwaltungen—unter Einhaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der auch zu keinem Zeitpunkt ad acta gelegt wurde—Regeln für alle Lebensbereiche gleichzeitig verordnen, sondern dies geschah, insbesondere zu Pandemiebeginn, unter den Bedingungen des Nichtwissens (vgl. Kersten und Rixen 47, 51). Die Fehlerhaftigkeit von Zehs Vorwurf, man verließe sich zu sehr auf Expert*innen, tritt hier besonders deutlich zutage, denn gerade das zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandene Expert*innenwissen musste wesentliche Grundlage für Entscheidungen sein, und in die Verhältnismäßigkeitsüberprüfungen der Regierung mussten eben gerade die Nichtwissenskomponenten bezüglich des Virus eingebaut werden.

Dass die Gesundheit dabei das Hauptaugenmerk erhielt, war nicht nur dem tödlichen Virus, sondern auch der deutschen Geschichte geschuldet. Zeh scheint zu vergessen, dass nach dem Versagen der wohlfahrtsstaatlichen Medizinalpolizei bei der Bekämpfung der Cholera in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Aktivitäten der Hygienebewegung sowie des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege zu einem infrastrukturellen Paradigmenwechsel führten. Folglich waren Prävention statt Repression und städtische Infrastrukturen statt polizeilicher Maßnahmen, alles organisiert auf kommunaler Ebene, unabdingbar. Dementsprechend wurden fortan auf munizipaler Ebene Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, Schulen und Bildungseinrichtungen, Straßenreinigung und -beleuchtung, öffentlicher Nahverkehr, Müllabfuhr, Kanalisation, Schlachthöfe—und eben auch die Krankenversorgung und Krankenhäuser organisiert. Mit anderen Worten, viele alltägliche soziale Infrastrukturen basieren auf der Infektionsbekämpfung und sind als öffentliche Güter einer aktiven Bürger*innengesellschaft in einem demokratischen Verfassungsstaat zu verstehen. Ergo ist es nicht das Interesse der Bürger*innen der Bundesrepublik, aufgrund einer ihnen unterstellten „Demokratiemüdigkeit“ im Austausch für eine daseinsgarantierende „Sicherheit“ ihre grundgesetzlich verbürgten „Grundfreiheiten quasi auf null zu setzen“, wie von Zeh im Focus-Artikel vom April 2020 behauptet. Vielmehr geht es darum, „sich in der sozialen Teilhabe an öffentlichen Gütern frei zu entfalten“ (Kersten und Rixen 71).

In den von der Bevölkerung wahrgenommenen „harte[n] verfassungsrechtliche[n] Konflikte[n] zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsfreiheit“ (Kersten und Rixen 45) zeigt sich, dass die Bevölkerung, anders als von Zeh insinuiert, in der Pandemie mitnichten zu einem unkritischen, teilnahmslosen Wust lethargischer Bürger*innen wurde. Dass „[d]ie Bundesrepublik […] auch in der Corona-Krise eine aktive und demokratische Bürgergesellschaft“ (Kersten und Rixen 24) ist, „die politische Öffentlichkeit in der Corona-Krise sehr aktiv und hochgradig sensibilisiert“ (25) daherkommt, beweist nicht zuletzt die erfolgreiche Durchführung von Wahlkämpfen und Wahlen inmitten in der Pandemie, so dass es sogar nach sechzehn Jahren zu einem Regierungswechsel auf Bundesebene kommen konnte (vgl. Kersten und Rixen 95−100).

Zehs in ihrem Focus-Artikel gefassten Fazit, „[e]ine Pandemie, die Menschen krank macht, ist schlimm genug. Eine Pandemie, die den Rechtsstaat befällt und die freiheitliche Gesellschaft womöglich unheilbar erkranken ließe, wäre noch schlimmer“, muss man zustimmen—doch diese Gefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Zu fragen ist, ob es nicht gefährlicher ist, wenn man als Juristin ausschließlich Aspekte des Rechtsstaats im deutschen Verfassungsstaat hervorhebt und die ebenso fundamentalen Aspekte des Sozialstaats—Sicherheit und Solidarität—negiert. Dass diese Abwägung in der Pandemie besonders problematisch ist, dass man als politisch denkende Bürgerin und Juristin über den Zustand der Verfassungsordnung reflektiert, ist evident; das sollte jedoch auch für die per Art. 28 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes im Begriff des „sozialen Rechtsstaats“ festgeschriebene Gleichsetzung der Sozialstaatsverpflichtung und der Rechtsstaatsverpflichtung gelten, auch hier ist abzuwägen. Zu insinuieren, dass der Staatsapparat und seine Verfassungsorgane eine dieser Verpflichtungen leichtfertig geopfert und somit die Demokratie zugunsten des Schutzes von Menschenleben aufgegeben hätten, erscheint nicht nur zynisch im Angesicht der massenhaft Verstorbenen, es delegitimiert geradezu fundamental den Verfassungsstaat, den die Autorin zu verteidigen vorgibt. Dies gilt insbesondere für Zeh, die sich lange vor ihrer Ernennung zum ehrenamtlichen Mitglied des Landesverfassungsgerichts Brandenburgs bereits als politisch aktive Intellektuelle positioniert, stilisiert und vermarktet hat. Sie praktiziert im besten Brechtschen Sinn eingreifendes Denken, öffentliches Denken in der Krise mit dem Ziel, folgenreich zu sein, gerade weil sie die öffentliche Meinung aktiviert. Ihre alarmistische Kritik, die im reduzierten Bild des Verfassungsstaates zumindest einen Hauch von Diktatur vermuten lässt und den deutschen Staat nicht als im Grundgesetz definierten „sozialen Rechtsstaat“, sondern als entfesselten biopolitischen Leviathan imaginiert, erscheint allerdings gefährlich.

语料库 2.0:朱莉-泽与 Covid-19 大流行病
自从“covide”19大流行以来,面对政府采取行动的7月,沃尔特·扎已经警告大众健康日益泛滥,导致侵犯个人自由的权利。她经常引用康普斯•Delicti(2009)一词,在她2020年说的措辞中质疑她所谓的政治小说(61)。当然,这提供了一些阐释问题的论据。首先,文章会探讨扎尔如何通过转述诗歌和法学家所担心的对法治的威胁。发表在两位宪法权利领袖琼·keiner(路德维希慕尼黑大学)和科隆大学的斯蒂芬·里库斯大学内的声明中,人们发表了轰动宣言。在第一句话后,下一个销售词的第一个词是“今天”,跟2020年春季有关。因此,客观地把事实和虚构混合在一起。这个建筑insinuiert在2009年的脚趾vorausgesehenen Gesundheitsdiktatur到sind-ungeachtet Freiheitsrechten的事实,被告限制应该都不是独裁,而是根据一项由议会通过的一个女Infektionsschutzgesetzes .成员的即使在合法化的Pandemiemaßnahmen基本法》影响的几乎整个Grundrechtskatalog”是Jens Kersten和Stephan Rixen Corona-Krise全国性(22)中坚持,这为Infektionsschutzgesetz已经由于在基本法保障宪法的规则”的医疗卫生机构没有权力和机会对联邦宪法机构的能力和运作产生不利影响”(40)。10号搞定到2020年4月20日,在《刑事审判至上》访问Jan Heidtmann时,《南德报纸》登载了一篇宣称,“我们的民主仍然掌握在拐点及范围的增长之势之上”的言论,因此至少是值得怀疑的。毕竟,民主最终在宪法附着的宪政机关手中。认为能发生一场由罗伯特·科赫研究所领导的国家卫生部门的政变是荒谬的。从corps Delicti衍生出的各种批评并在Focus针对政府进行批评。伦纳德·泽《Focus》指出,在2020年4月18日,“学校和儿童会被封闭,举行宗教集会,并取消集会和集会的自由”。而就在四天后之前,在南德意志报的采访中,她指责政府在没有必要法律依据的情况下依法干涉“人权权利”,并超越民主规则。在她执政期间,她发现问题不仅是“对我们的宪法的蔑视”,也是“惩罚策略”,“毒害社会情绪”。关闭学校和基塔恰恰是极为可悲的,有关流动和集会自由已经被消灭的言论和缺乏法律依据并违反民主规则的言论都是错误的。必须要意识到的律师,基本无法取消:由于是在基本法应答方式1 . 3 .保证Verfassungsvorrangs lediglich-und这geschehen-durch赔偿32的Infektionsschutzgesetzes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes注意的限制”(Kersten和Rixen 39) .此外,从康皮斯迪身上发出的其他批评认为公民自由是公共健康的牺牲。例如,德国人已经很少有机会出门,而据《焦点》报道,脚趾在“宵禁和工作禁令”的现实中也得到了实现。在小说ausgestaltete脚趾在常设监测任何明显的个人,焦点在于“d "电信Handy-Daten接罗伯特Koch-Institut[向],以‚Bewegungsströme分析”和“[d]他卫生部长...]根据考虑]认为那个‚跟踪中的个体成为Gesundheitsschutzes一部分”.为确定是“战争、紧急状态和‚赋权演讲”还意味着民主和宪法的说法. 在提到《南德意志报》的采访回答脚趾Heidtmanns保健问题,当“Staatsprinzip”从犯罪事实和2020年局势的直接比较,人口有消极的方式恐吓Regierungshandeln上,以“你以这种方式送到、谨守Notstandsregeln . "代替相同的Heidtmann面对Nazi-Verfassungsrechtlers Carl Schmitt语录指出,“[s] ouverän是谁关于紧急状态的决定”,大人虽然脚趾会蓄意攻击基本法,但强调“我们[...]经历某种形式对orientierungsloser轻视我们的宪法" .值得注意的是,脚趾·海德曼从不否认这一点,反而把“紧急状态”这个概念直接联系到2020年春天。法学家应该认识到,正坦率地引用施密特的法律辩护呢。“其中之一是海狸和鸭子。脚趾在回答“蔑视我们的宪法”时,坚持认为这一宪法如果不是部分暴露于危险中,至少也有风险;因此,宪法与紧急状态不同的这一正常状态将停止〔反对〕。(30和拉里森大街。由于魏玛帝国宪法48年的经历,母亲和父亲们反对类似的紧急宪法,拒绝表现掉基本权利,这一事实本身就否定了基本权利。即使是在极端紧急情况下正常情况下的防卫法规也包括警务法规和秩序法。因此,对于covide 19这种流行病,它并不以违反法律的紧急状态下。事实上所有的临时基础限制都是基于普通安全法特别是传染病保护法的春天里在焦点发表批评脚趾贡献2020年继续专断的尊严不是由议会是Expert *内看,行使人民”不再信任在政党、政治家和复杂的民主进程[...][有],而是从‚明确宣布之后,专家“飞出”或是直接由极权主义领袖,不关科学政治决策.面临与大部分未知病毒,大家都能在民主引发全国性的当然是在以下大学所警校Leopoldina罗伯特Koch-Institut和在机构内wissenschaftsbasierten Politikberatung像德国Ethikrat现有知识的滋养,这样它就能够在政治决策中.只要这符合宪法规定,你就要回答这个问题。脚趾跟脚趾不一样…和其他在2020年4月鲍里斯帕尔默和亚历山大Kekulé在Spiegel-Artikel题为“踢出Lockdown-so加载速度"宣称——“Covid-19对民众“完全”名头的流感也如日中天,“如果你特定的群体和个人,65针对性的保护免受感染”.除此之外,通过与“专家”们的合作,扎哈正奉行着之前在《焦点》中批评政府的策略,保护易受伤害群体的观点依然含糊不清。鉴于许多人已经死亡,尤其是老年妇女中心和残疾人中心,人们可能会质疑,这些最弱势群体是否会含蓄地考虑到他们生存的权利。总之,联邦宪法法院宣布“将较脆弱的人从社区生活完全隔离”的立法并没有法律依据。(这在德国宪法第一修正案中已经出现了,其中的尊严承诺自然也包括了脆弱的人群。他认为,宪法的基本原则,也就是对应的原则被抛弃了。但是这根本不是正确的,因为政府行为是严重违反了道德法则 1保障了生命和健康,并保障了医疗体系和公民自由,这些制度在任何传染病保护措施的保护下暂时受到限制,但并未被中止。如果比例适度原则是有效的,那么法学家和作家就错了,而任何还在诸多方面制约美国公民的流行病措施都是合适的,必要的和合适的。什么脚趾则忽略了,具体情况是Covid-19流行病:不仅需要立法机构、政府和Verwaltungen-unter遵守三权分立原则,放在任何时候哈里wurde-Regeln人人同时开,而是这件事发生在生活的条件下,特别是Pandemiebeginn的提出的(.为什么圣经没有警告?脚趾指责骨灰的扭曲,人们离开过于注意Expert)里面,脚踩在这里尤其明显,因为刚开始流通时各自的Expert * innenwissen不得不决策的重要基础,在官府Verhältnismäßigkeitsüberprüfungen只能刚刚Nichtwissenskomponenten对病毒之上。.关键在于健康脚趾似乎忘了19世纪上半叶,当慈善医疗部门没能控制霍乱时…德国公共卫生事业和卫生协会的共同努力因此,由地方政府主导的预防措施而不是压迫,城市基础设施而不是警察的行动是至关重要的。因此,城市交通、清洁和灯饰、公共交通、垃圾收集、污水处理、屠宰场和医院都被重新建造。换句话说,许多日常的社会基础设施都与传染病的感染有关,可以被视为一个民主宪法国家的公民的公共品。因此,正如脚趾在2020年4月美国联邦总理事会的一篇文章中所说,由于德国公民认为存在的“民主主义缺失”能够取代德国公民的存在“安全”,他们将自己的基础法律确立为“几乎为零的基本自由”也不符合联邦德国公民的兴趣。关键在于“自由参与社会公益”。(Kersten和Rixen 22)公民所感觉的“基本权利和基本权利之间的严重冲突”(Kersten和risp45),说到人们不像脚趾头那么沉默、冷漠。认为“[d]那时候德国...]也在Corona-Krise发挥积极和民主公民社会”(Kersten Rixen 24)”,“政治公众Corona-Krise非常积极和高度的认识”(25)受影响,这不能证明最后成功实施和选举在两边的流行病,甚至十六年后成为联邦政府可能发生(.Kersten和Rixen 95−100).人要是继续忍受这些让人生病的流行病,耶和华见证人接受的挑战就够严重了。如果这些大流行病肆虐,甚至令自由社会患上不治之症,情况就会变得更糟。”问题在于,如果一个法律专家只强调德国宪法规定的那些方面,以及对社会福利安全和团结等同样根本的问题的关注,他们是否能够变得更加危险?人们认识到这种流行病很大的问题在于对一个有政治思想的公民和律师的反映反映出他们对宪法秩序状况的反应;然而,对于根据“社会法治”概念确定的社会法治义务与社会法治义务的归属,这也是导则。insinuieren让国家机器和他Verfassungsorgane建立这些义务很容易被牺牲,从而使民主促进保护生命放弃希望,他玩世不恭的大量死去,这delegitimiert简直是种全新的全国性、保护作者的. 比如,在乔布斯成为州法院志愿者之前很久,法院就已经把自己定位、针刺和营销为政治上活跃的知识分子。她正在以最好的bdt思想的形式潜入,在这场危机中进行公众思考,以产生可怕的结果,正是因为它激化了公众的情绪。但她的严厉批评令德国也感到不安,这在宪法简约的形象中至少有一丝独裁的意味,而且德国与其说是《宪法》所定义的“法治”,还不乏释放的生物利维坦。
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