{"title":"Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und anderen schweren Folgen (§ 315d Abs. 5 StGB) – Ein Tatbestand mit beschränkter Reichweite","authors":"R. Rengier","doi":"10.5771/9783845286266-779","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Am 13.10.2017 ist mit § 315d StGB „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ ein neuer Straftatbestand in Kraft getreten. Absatz 5 enthält ein (auch todes-) erfolgsqualifiziertes Delikt, das als Verbrechen ausgestaltet ist. Dessen erklärtes Ziel liegt darin, sicher zu stellen, dass insbesondere die Herbeiführung des Todes durch einen Kraftfahrzeugführer, der an einem Rennen mit tödlichen Folgen teilnimmt, „angesichts der gesteigerten Sozialschädlichkeit künftig mit höherer Strafe sanktioniert werden kann als die übrigen Fälle der fahrlässigen Tötung“.1 Ob dieses Ziel mit § 315d Abs. 5 StGB erreicht werden kann, ist sehr zweifelhaft, weil § 315d Abs. 2 StGB als Grunddelikt parallel zu § 315c Abs. 1 StGB die Form einer Vorsatz-VorsatzKombination hat. Die Gesetzesinitiative ging vom Bundesrat und den Ländern NordrheinWestfalen und Hessen aus. Neben der Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB um eine weitere „Todsünde“, nämlich: „h) als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,“ schlugen die Länder den folgenden neuen § 315d StGB-E (im Folgenden: Version 1) vor:2","PeriodicalId":145439,"journal":{"name":"Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser","volume":"392 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783845286266-779","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Am 13.10.2017 ist mit § 315d StGB „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ ein neuer Straftatbestand in Kraft getreten. Absatz 5 enthält ein (auch todes-) erfolgsqualifiziertes Delikt, das als Verbrechen ausgestaltet ist. Dessen erklärtes Ziel liegt darin, sicher zu stellen, dass insbesondere die Herbeiführung des Todes durch einen Kraftfahrzeugführer, der an einem Rennen mit tödlichen Folgen teilnimmt, „angesichts der gesteigerten Sozialschädlichkeit künftig mit höherer Strafe sanktioniert werden kann als die übrigen Fälle der fahrlässigen Tötung“.1 Ob dieses Ziel mit § 315d Abs. 5 StGB erreicht werden kann, ist sehr zweifelhaft, weil § 315d Abs. 2 StGB als Grunddelikt parallel zu § 315c Abs. 1 StGB die Form einer Vorsatz-VorsatzKombination hat. Die Gesetzesinitiative ging vom Bundesrat und den Ländern NordrheinWestfalen und Hessen aus. Neben der Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB um eine weitere „Todsünde“, nämlich: „h) als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,“ schlugen die Länder den folgenden neuen § 315d StGB-E (im Folgenden: Version 1) vor:2