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Abstract
Der Anschlussnehmer bezahlt alle Kosten, die unmittelbar mit dem Netzanschluss verbunden sind. Dazu zählen die Netzanschlusskosten, zu denen auch die Kosten der mit ihrer Inbetriebnahme in das unterhaltspflichtige Eigentum des Netzbetreibers übergehenden Schaltfelder und Betriebsmittel gehören, sowie der Baukostenzuschuss für das dem Netzanschluss vorgelagerte Verteilungsnetz. Der Anschlussnehmer bezahlt auch die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die von ihm veranlasst werden. Veränderungen des Netzanschlusses werden im Netzanschlussvertrag vereinbart. Bei einer Erhöhung der Anmeldeleistung ist ein weiterer Baukostenzuschuss zu bezahlen. Zusätzliche Netzanschlüsse bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.