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Abstract
Das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben wird zunehmend über Plattformen organisiert. Im Gegensatz zu gewöhnlichen bipolaren Wirtschaftsbeziehungen sind in der Plattformökonomie regelmäßig drei Parteien (Plattform, Nutzer, Anbieter) involviert. Diese „Dreiseitigkeit“ ist aber gerade auch vertragsrechtlich entscheidend, weil sie es den Plattformbetreibern ermöglicht, die unternehmerischen und rechtlichen Risiken sowie die Kosten den anderen Parteien zuzuweisen, in dem sie sich lediglich als Vermittler positionieren. Im nachfolgenden Beitrag wird gezeigt, dass die von den Vertragsparteien intendierte Vermittlerrolle schon im vertragsrechtlichen Kontext vielfach auf Probleme stößt und die Selbstbeschreibung der Plattformen als reine Vermittler einer näheren Prüfung oft nicht standhält.