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Abstract
Der Weg, den die Europäische Union vom Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 24. Juli 1952 bis zu den gegenwärtigen Ergänzungen der Wirtschaftsund Währungsunion genommen hat, war nicht geradlinig, und er ist auch noch nicht zu Ende. Wohin er letztlich führen soll, war und ist umstritten. Die Festlegung auf einen „immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker“, auf die sich die Unterzeichner des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verständigten, ließ unterschiedliche Deutungen zu, und sie wird von manchen Akteuren auch nicht mehr als verbindlich betrachtet. Die staatsund völkerrechtliche Einordnung des Gemeinwesens, das sich unter dem Vorzeichen des werdenden Europas entwickelte, blieb schwierig; eine bestimmte Entwicklungslogik ist nur sehr bedingt erkennbar. Dennoch gilt: Mit jedem neuen Vertrag, jeder neuen Vereinbarung zwischen den Mitgliedsstaaten der Union hat es „mehr Europa“ gegeben, mehr Politikund Daseinsbereiche, die partiell oder ganz in die Zuständigkeit der Union fielen, mehr Verpflichtung zu gemeinsamem Handeln, mehr gemeinschaftliches Primärrecht und mehr Kompetenzen der supranationalen Organe. Um die Diskussion über die mögliche weitere Entwicklung der Union auf eine sachliche Grundlage zu stellen, dürfte es daher hilfreich sein, sich einmal die bisherigen Stufen der Vergemeinschaftung in der Europäischen Union zu vergegenwärtigen. Dabei wird bewusst von der Entstehungsgeschichte der Verträge abstrahiert; es geht dezidiert um ihren Inhalt, ihre Reichweite und ihr Entwicklungspotential.1