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Abstract
Staaten, die außerhalb dieses Streits liegen, können dabei unter die Räder geraten. Ihnen bleiben nur drei Möglichkeiten, sich zu verhalten. Sie können sich entweder die US-amerikanischen oder die europäischen Vorstellungen von Datenschutz zum Vorbild nehmen und setzen sich so dem Risiko aus, den jeweils anderen Block zu verprellen. Oder sie gehen einen eigenen, dritten Weg, riskieren dabei aber, an keinen der beiden Blöcke anschlussfähig zu sein. Mit der extraterritorialen Wirkung der DatenschutzGrundverordnung wird diese Wahl noch schwieriger. Ökonomischer Druck und politische Überlegungen dürften am Ende den Ausschlag dafür geben, sich dieser extraterritorialen Wirkung zu beugen oder zu widersetzen. In dem gleichen Maße, in dem die EU versucht, extraterritorialen Ambitionen von Drittstaaten entgegen zu wirken, muss sie auch damit rechnen, dass ihre eigenen Bestrebungen auf Abwehrreaktionen treffen – oder zu ungewollter Nachahmung anregen.