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Abstract
Laufende Ermittlungsverfahren konnen bereits „hinreichende Anhaltspunkte“ fur wettbewerbswidrige Abreden und damit fur Bieter ein ernsthaftes vergaberechtliches Problem sein. Aufgrund des dem Auftraggeber eingeraumten Ermessens ist jedoch gerade bei schwebenden Ermittlungsverfahren sowohl bei der Zuverlassigkeitsprufung als auch bei den Anforderungen an die vergaberechtliche Selbstreinigung Augenmas geboten.