Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)

S. I
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Abstract

Eingangsformel Auf Grund des § 8a Abs. 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die durch Artikel 1 Nr. 6 und 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Teil 1 Anerkennung von Studiengängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung) § 1 Besondere Eignung von Masterstudiengängen Leistungen aus einem Masterstudiengang im Sinn des § 19 des Hochschulrahmengesetzes werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn der Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist. Dies ist der Fall, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und akkreditiert ist (Anerkennung im Sinn des § 8a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung). § 2 Anerkennungsgrundlagen (1) Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass mit dem Studiengang das Ziel erreicht wird, den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Berufsprofil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin entsprechen. Künftige Berufsangehörige müssen am Ende ihrer Ausbildung insbesondere die Fähigkeit zur Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen sowie in den Tätigkeitsbereichen der Steuerund Wirtschaftsberatung und der Rechtsdienstleistung die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, um Mandantenaufträge erledigen und interdisziplinäre Fragestellungen lösen zu können. Der Masterstudiengang muss dazu folgende wesentliche Lehrinhalte umfassen: 1. das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unternehmensbewertung und das Berufsrecht,
令条件后Studiengängen承认§祈Wirtschaftsprüferordnung和通过缴款服务期从Prüfungsleistungen Studiengängen后§13b Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung WPAnrV)
Eingangsformel因§§的祈巴. 3和13b句子3 Wirtschaftsprüferordnung 5日宣布修订.1975年11月。根据德国法律第1条第6条和第12条2003年12月。I 2446页)一词已制定的德国经济和工作:第一部分的赞赏Studiengängen(§祈Wirtschaftsprüferordnung)§1特别为从Masterstudiengängen服务意义内的Masterstudiengang§19的Hochschulrahmengesetzes会感谢Wirtschaftsprüfungsexamen,如果Masterstudiengang为培训泡沫和Wirtschaftsprüferinnen特别适合.情况是如此,如果他很符合这个条例(确认在目的是一致,认可§祈Abs Wirtschaftsprüferordnung) 1 . .§2 Anerkennungsgrundlagen(1)确认后一个Masterstudiengangs§1第二句的前提与专业课程,达到目标的学生传授知识和技能的Berufsprofil Wirtschaftsprüfers或相当于纳戴尔.今后Berufsangehörige结束时需要的培训特别是能力执行betriebswirtschaftlicher审计以及在Steuerund 20:35 Wirtschaftsberatung和Rechtsdienstleistung知识和技能获得以Mandantenaufträge清理的问题可以解决.本科阶段必须包括以下最重要的学习内容:经济审计,企业评估和职业法律,
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