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Abstract
Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht überzeugt je nach Unterscheidungstheorie aus unterschiedlichen Gründen weder deskriptiv noch normativ. Die Unterscheidung ist nur historisch erklärbar, dient aber heutzutage keinem sinnvollen Zweck mehr. Trotz verschiedener Rettungsversuche bereitet die Unterscheidung Kohärenzprobleme, impliziert vor-verfassungsstaatliche Thesen oder ist schlichtweg zirkulär. Kurzum, die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ist ein genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen. Das ist kein rein theoretisches Problem, sondern hat praktische Konsequenzen für die rechtsdogmatische Anwendung der Unterscheidungstheorien. Da einerseits die klassischen Unterscheidungstheorien theoretisch scheitern und andererseits die Aufteilung doch in zahlreichen Rechtsordnungen positivrechtlich verankert ist, bleiben einzig die Tradition der Unterscheidung und für neue Fälle ein Analogieschluss in Anlehnung an die Tradition als rechtsdogmatisches Zuordnungskriterium übrig.