{"title":"Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler","authors":"","doi":"10.5771/9783802955532-216","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Durchführung der Integrationskurse Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen. § 2 Anwendungsbereich der Verordnung Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU bestimmt. § 3 Ziel des Integrationskurses (1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung 1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und","PeriodicalId":213245,"journal":{"name":"Ausländerrecht, Migrations und Flüchtlingsrecht","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"1","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Ausländerrecht, Migrations und Flüchtlingsrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783802955532-216","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Durchführung der Integrationskurse Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen. § 2 Anwendungsbereich der Verordnung Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU bestimmt. § 3 Ziel des Integrationskurses (1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung 1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und