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Abstract
Die Muster sind in erster Linie als Arbeitshilfen für den Stifter gedacht und nicht verbindlich. Sie bedürfen im Einzelfall der weiteren Gestaltung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen und den Wünschen des Stifters. Bestimmte stiftungsund steuerrechtliche Vorgaben sind jedoch auf jeden Fall zu beachten (vgl. auch einleitenden Hinweis zu Abschnitt B). Durch enge Anlehnung an die Muster kann das Anerkennungsverfahren einschließlich der Beteiligung des Finanzamtes zur vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit erleichtert und beschleunigt werden. Die Muster sind mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen abgestimmt.