{"title":"Die Ossendorf er Gerichtsverhöre zu Beginn des 18. Jahrhunderts","authors":"H. P. Neuheuser","doi":"10.7788/jbkgv.1982.53.1.99","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Im Rahmen seiner vielfach unbekannten juristischen Tätigkeit hatte sich der große Dichter der deutschen Romantik Ε. T. A. Hoffmann unerwartet mit dem ältesten Strafgesetzbuch des Reiches zu beschäftigen, mit der 1532 erlassenen Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., der Carolina In Kenntnis der friderizianischen Aufklärung, der theresianischen Neuordnungen von 1768 sowie der josephinischen Reformen von 1787 mußte ihn die teilweise Gültigkeit dieses Strafgesetzes zumindest in Erstaunen setzen. Entsprechend kritisch schreibt Hoffmann in einem Gutachten: „Es ist allerdings eine auffallende Erscheinung, daß noch jetzt [1815/1816] in einem unter preußischer Herrschaft stehenden Lande [im Fürstentum Neuchâtel] ein Gesetz gelten soll [die Carolina], das der Geist der Zeit längst als ihm widerstrebend verworfen hat . . .\" und kommt zu dem Ergebnis, ,,. . . so glauben wir, keineswegs die Peinl(iche) H(als) Ger(ichts) Ordn(un)g anwenden zu dürfen, unerachtet dieselbe bis jetzt . . . gelten soll\"). Damit ist der Zusammenhang zwischen Strafrechtsentwicklung und sogar der eigentlichen Kriminalität mit den allgemeinen geistesgeschichtlichen Strömungen und der gesellschaftlichen Situation angesprochen, auf welchen die juristische Wissenschaft schon länger hinwies) und der heute nichts an seiner aktuellen Fragestellung eingebüßt hat).","PeriodicalId":302823,"journal":{"name":"Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins","volume":"34 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1982-12-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.7788/jbkgv.1982.53.1.99","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Im Rahmen seiner vielfach unbekannten juristischen Tätigkeit hatte sich der große Dichter der deutschen Romantik Ε. T. A. Hoffmann unerwartet mit dem ältesten Strafgesetzbuch des Reiches zu beschäftigen, mit der 1532 erlassenen Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., der Carolina In Kenntnis der friderizianischen Aufklärung, der theresianischen Neuordnungen von 1768 sowie der josephinischen Reformen von 1787 mußte ihn die teilweise Gültigkeit dieses Strafgesetzes zumindest in Erstaunen setzen. Entsprechend kritisch schreibt Hoffmann in einem Gutachten: „Es ist allerdings eine auffallende Erscheinung, daß noch jetzt [1815/1816] in einem unter preußischer Herrschaft stehenden Lande [im Fürstentum Neuchâtel] ein Gesetz gelten soll [die Carolina], das der Geist der Zeit längst als ihm widerstrebend verworfen hat . . ." und kommt zu dem Ergebnis, ,,. . . so glauben wir, keineswegs die Peinl(iche) H(als) Ger(ichts) Ordn(un)g anwenden zu dürfen, unerachtet dieselbe bis jetzt . . . gelten soll"). Damit ist der Zusammenhang zwischen Strafrechtsentwicklung und sogar der eigentlichen Kriminalität mit den allgemeinen geistesgeschichtlichen Strömungen und der gesellschaftlichen Situation angesprochen, auf welchen die juristische Wissenschaft schon länger hinwies) und der heute nichts an seiner aktuellen Fragestellung eingebüßt hat).