{"title":"Wirkungen von zivilrechtlichen Gestaltungsurteilen russischer Gerichte in Deutschland","authors":"Eugenia Kurzynsky-Singer","doi":"10.35998/drrz-2018-0004","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Häufig bedarf es nach russischem Recht einer gerichtlichen Entscheidung, um die materiellrechtlichen Folgen, insbesondere eine Gestaltungswirkung, dort herbeizuführen, wo nach dem deutschen Recht eine einseitige Willenserklärung ausreichen würde. Dadurch erreicht das russische Recht eine hohe Rechtssicherheit im Inlandsrechtsverkehr, schafft aber ein erhebliches Unsicherheitsrisiko für den internationalen Handel. Dieses ist dadurch bedingt, dass ein ausländisches Urteil grundsätzlich einer Anerkennung bedarf, um Wirkungen im Inland zu entfalten. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Russland könnte die mangelnde Verbürgung der Gegenseitigkeit gegen die Anerkennung sprechen. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn das Urteil eines russischen Gerichts eine (positive wie negative) Voraussetzung für einen Anspruch schafft, der vor einem deutschen Gericht geltend gemacht wird und damit neben der Gestaltungswirkung auch eine Tatbestandswirkung entfaltet. Aus diesem Grund ist zu überlegen, ob solchen Urteilen zumindest eine Beachtlichkeit zukommen soll.","PeriodicalId":369208,"journal":{"name":"Deutsch-Russische Rechtszeitschrift","volume":"27 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2018-06-05","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Deutsch-Russische Rechtszeitschrift","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.35998/drrz-2018-0004","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Häufig bedarf es nach russischem Recht einer gerichtlichen Entscheidung, um die materiellrechtlichen Folgen, insbesondere eine Gestaltungswirkung, dort herbeizuführen, wo nach dem deutschen Recht eine einseitige Willenserklärung ausreichen würde. Dadurch erreicht das russische Recht eine hohe Rechtssicherheit im Inlandsrechtsverkehr, schafft aber ein erhebliches Unsicherheitsrisiko für den internationalen Handel. Dieses ist dadurch bedingt, dass ein ausländisches Urteil grundsätzlich einer Anerkennung bedarf, um Wirkungen im Inland zu entfalten. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Russland könnte die mangelnde Verbürgung der Gegenseitigkeit gegen die Anerkennung sprechen. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn das Urteil eines russischen Gerichts eine (positive wie negative) Voraussetzung für einen Anspruch schafft, der vor einem deutschen Gericht geltend gemacht wird und damit neben der Gestaltungswirkung auch eine Tatbestandswirkung entfaltet. Aus diesem Grund ist zu überlegen, ob solchen Urteilen zumindest eine Beachtlichkeit zukommen soll.