Der deutsche Frauenstrafvollzug: Der Rauswurf eines Neugeborenen aus der mütterlichen Zelle

Christine Feltes
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Abstract

Der vorliegende Artikel untersucht die Frage, ob die Anstaltsleitung einer JVA bei einer inhaftierten Schwangeren die Entscheidungskompetenz hat, die Wöchnerin direkt nach der Geburt von ihrem neugeborenen Kind zu trennen. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Justizvollzugsanstalten derart vorgegangen sind. Dabei wird behauptet, es bestünde ein Ermessen der JVA-Leitung losgelöst von einer konkreten Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666 a BGB. Bei dieser grundrechtsrelevanten Entscheidung (Art. 6 GG) werden tatsächlich anstaltsinterne Aspekte herangezogen. Obwohl bei einer Fremdunterbringung eines Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern (bzw. der ggfs. alleinsorgeberechtigten Wöchnerin) ein familiengerichtlicher Richtervorbehalt nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666 a BGB besteht, ist in der Praxis zu beobachten, dass Justizvollzugsanstalten im Zusammenwirken mit den Jugendämtern zunächst Fakten schaffen und erst im Nachgang das zuständige Familiengericht eingeschaltet wird. Ob diese Praxis den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben standhält, ist auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.
德国女性监狱将一个新生儿踢出母亲的囚室
在本文中,本文探讨了一名被拘留的孕妇的监狱长是否有能力在一名孕妇出生后立即跟他们的新生儿分离。在实际生活中,我们知道监狱为什么要这么做。我们正在被采集的裁量权的影响,JVA-Leitung孤立于某一具体社会i.S.d .§§1666,1666 a BGB .这一人权相关决定(第6条GG)的确包含革命方面。尽管孩子被送至国外时,父母/监护人的意愿有时并不被批准。alleinsorgeberechtigten Wöchnerin)一位familiengerichtlicher Richtervorbehalt后§42卷第八期1 . b . 2) SGB i.V.m .§§1666,1666 a BGB组成,是实践中观察到,很大的互动与Jugendämtern首先制造事实才#年#月#日、家庭供应.这种做法是否符合《宪法》,须由法律审查。
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