{"title":"Der deutsche Frauenstrafvollzug: Der Rauswurf eines Neugeborenen aus der mütterlichen Zelle","authors":"Christine Feltes","doi":"10.5771/0934-9200-2023-3-339","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der vorliegende Artikel untersucht die Frage, ob die Anstaltsleitung einer JVA bei einer inhaftierten Schwangeren die Entscheidungskompetenz hat, die Wöchnerin direkt nach der Geburt von ihrem neugeborenen Kind zu trennen. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Justizvollzugsanstalten derart vorgegangen sind. Dabei wird behauptet, es bestünde ein Ermessen der JVA-Leitung losgelöst von einer konkreten Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666 a BGB. Bei dieser grundrechtsrelevanten Entscheidung (Art. 6 GG) werden tatsächlich anstaltsinterne Aspekte herangezogen. Obwohl bei einer Fremdunterbringung eines Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern (bzw. der ggfs. alleinsorgeberechtigten Wöchnerin) ein familiengerichtlicher Richtervorbehalt nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666 a BGB besteht, ist in der Praxis zu beobachten, dass Justizvollzugsanstalten im Zusammenwirken mit den Jugendämtern zunächst Fakten schaffen und erst im Nachgang das zuständige Familiengericht eingeschaltet wird. Ob diese Praxis den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben standhält, ist auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"201 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Neue Kriminalpolitik","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2023-3-339","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Der vorliegende Artikel untersucht die Frage, ob die Anstaltsleitung einer JVA bei einer inhaftierten Schwangeren die Entscheidungskompetenz hat, die Wöchnerin direkt nach der Geburt von ihrem neugeborenen Kind zu trennen. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Justizvollzugsanstalten derart vorgegangen sind. Dabei wird behauptet, es bestünde ein Ermessen der JVA-Leitung losgelöst von einer konkreten Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666 a BGB. Bei dieser grundrechtsrelevanten Entscheidung (Art. 6 GG) werden tatsächlich anstaltsinterne Aspekte herangezogen. Obwohl bei einer Fremdunterbringung eines Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern (bzw. der ggfs. alleinsorgeberechtigten Wöchnerin) ein familiengerichtlicher Richtervorbehalt nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666 a BGB besteht, ist in der Praxis zu beobachten, dass Justizvollzugsanstalten im Zusammenwirken mit den Jugendämtern zunächst Fakten schaffen und erst im Nachgang das zuständige Familiengericht eingeschaltet wird. Ob diese Praxis den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben standhält, ist auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.