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Abstract
Anwaltliche Hilfe ist vielfach entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung des materiellen Privatrechts. Dennoch wenden sich Rechtsuchende häufig nicht an die Anwaltschaft. Gerade bei geringfügigen Forderungen sehen die Forderungsinhaber stattdessen oft gänzlich von der Rechtsdurchsetzung ab. Dieses Rechtsdurchsetzungsdefizit haben Teile der Anwaltschaft erkannt. Sie bieten die Forderungsdurchsetzung über Onlineportale als registrierte Inkassounternehmen gegen ein Erfolgshonorar an. Die Zulässigkeit der Geschäftsmodelle der Online-Inkassodienste ist jedoch umstritten. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Der Erfolg der Online-Inkassodienste und die Debatte um ihre Zulässigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz werfen die Frage auf, warum die Anwaltschaft die Tätigkeiten nicht als anwaltliche Beratung anbietet. Dieser Beitrag skizziert die Hürden, welche das anwaltliche Berufsrecht bei geringfügigen Forderungen enthält. Er zeigt, dass das weitreichende Verbot des Erfolgshonorars (§ 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO) und der Prozessfinanzierung (§ 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO) zu einem hohen Kostenrisiko für die Rechtsuchenden führen, welches die anwaltliche Vertretung bei geringfügigen Forderungen für die Rechtsuchenden unattraktiv macht. Anschließend wird am Beispiel von Mietright1 erläutert, wieso die Online-Inkassodienste nach §§ 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG unzulässig sein können und es werden die Nachteile ihres Geschäftsmodells aus Sicht der Rechtsuchenden erörtert. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass eine Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei geringfügigen Forderungen nötig ist, um den Zu-