{"title":"VII. Der neue Kurs – Förderung von christlichem Klerus und Kirchengemeinden","authors":"paganen Kulten","doi":"10.1515/9783110227895-008","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Anders als in unserer heutigen s kularisierten Welt sind also in der rçmischen Antike Kultus, Religion, Kultpersonal Gegenst nde des çffentlichen Rechts, und sie sind das im Rang noch vor dem ,profanen‘ Bereich der Magistratur. Von daher bedeutete die reichsweite (Wieder-)Anerkennung des Christentums als Kçrperschaft des çffentlichen Rechts 311 durch Galerius (f r den Osten situationsbedingt best tigt durch die Mail nder Vereinbarung zwischen Konstantin und Licinius 313), daß auch diese Glaubensund Kultgemeinschaft wie alle anderen automatisch der Aufsichtspflicht des Kaisers als pontifex maximus unterstand, unabh ngig davon, ob er Christ oder Nichtchrist war. Das ist die Rechtsgrundlage der Religionsund namentlich der Christenpolitik des seit 311 christlichen Kaisers Konstantin. Und da der Kaiser nach dem Scheitern der traditionellen Gçtter den Gott der Christen zu seinen einzigen Gott und Helfer erkoren und dieser ihm berreiche beneficia wie die Siege ber Maxentius und Licinius und berhaupt allgemeine Sieghaftigkeit geschenkt hatte, war es an ihm, im Sinne des (sp t-)antiken Staatsrechts pflicht-","PeriodicalId":395292,"journal":{"name":"Der Kaiser und sein Gott","volume":"57 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-12-31","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Der Kaiser und sein Gott","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/9783110227895-008","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Anders als in unserer heutigen s kularisierten Welt sind also in der rçmischen Antike Kultus, Religion, Kultpersonal Gegenst nde des çffentlichen Rechts, und sie sind das im Rang noch vor dem ,profanen‘ Bereich der Magistratur. Von daher bedeutete die reichsweite (Wieder-)Anerkennung des Christentums als Kçrperschaft des çffentlichen Rechts 311 durch Galerius (f r den Osten situationsbedingt best tigt durch die Mail nder Vereinbarung zwischen Konstantin und Licinius 313), daß auch diese Glaubensund Kultgemeinschaft wie alle anderen automatisch der Aufsichtspflicht des Kaisers als pontifex maximus unterstand, unabh ngig davon, ob er Christ oder Nichtchrist war. Das ist die Rechtsgrundlage der Religionsund namentlich der Christenpolitik des seit 311 christlichen Kaisers Konstantin. Und da der Kaiser nach dem Scheitern der traditionellen Gçtter den Gott der Christen zu seinen einzigen Gott und Helfer erkoren und dieser ihm berreiche beneficia wie die Siege ber Maxentius und Licinius und berhaupt allgemeine Sieghaftigkeit geschenkt hatte, war es an ihm, im Sinne des (sp t-)antiken Staatsrechts pflicht-