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Abstract
Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 26.11.2014, 2011/13/0008) kann entsprechend dem Zweck des KStG, insbesondere hins des Verhaltnisses zwischen Liquidationsbesteuerung und laufender Besteuerung eine sich in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht Gruppentrager sein. Eine zweckwidrige Vermischung der Besteuerungssysteme der laufenden (Gruppen-)Besteuerung und auf die Auflosung einer Kapitalgesellschaft gerichteten Liquidationsbesteuerung auf Ebene des Gruppentragers soll somit generell verhindert werden. Bereits die (abstrakte) Moglichkeit der Verrechnung der Einkunfte der Gruppenmitglieder mit dem Abwicklungseinkommen des Gruppentragers fuhrt somit zur Auflosung der Unternehmensgruppe.