Der reine Wille zählt eben nicht immer – Wer kein Angebot abgegeben hat, hat auch keine Antragslegitimation, selbst wenn es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt

Stefan Reisinger, S. Ullreich
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Abstract

Bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sind letztlich nur jene Unternehmen antragslegitimiert, die auch tatsachlich ein Angebot abgegeben haben und nicht bestandsfest ausgeschieden wurden. Ein „Auswechseln des Bieters“ durch eine vom Auftraggeber durchzufuhrende Aufklarung oder in anderer Form ist im offenen Verfahren nicht zulassig. Da die Antragstellerin im gegenstandlichen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, ist sie fur die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht antragslegitimiert, weil es ihr am Interesse und am Schaden im Sinne des § 342 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 mangelt.
唯一的原因并不在于个人意愿——不提供服务的人,即使是一个已承诺的企业,也不存在提出索赔的资格
最后,在对袭击决定的抗争中,只有那些实际已经给出了报价而又没有被冷静地淘汰的企业才会受到索赔。在开放式程序中,“替换买主”(另一种情形)是不会受到禁止的。裁定原告的gegenstandlichen Vergabeverfahren没有报价中,她是为不Zuschlagsentscheidung的异议antragslegitimiert原因意义上的利益和损失日§1 342卷(第一和第二BVergG 2018缺乏.
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