{"title":"Gesellschafterliche Informationsrechte vs nicht öffentlicher Charakter des WiEReG","authors":"Bernhard Gonaus, Gerald Schmidsberger","doi":"10.33196/GES201902006901","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das WiEReG verpflichtet bestimmte Rechtstrager, die Identitat ihrer wirtschaftlichen Eigentumer festzustellen und angemessene Masnahmen zur Uberprufung deren Identitat zu ergreifen. Kopien der fur die Erfullung dieser Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen sind fur die Dauer von mindestens funf Jahren nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums einer Person aufzubewahren. Dies zieht nach sich, dass auf Ebene eines meldepflichtigen Rechtstragers moglicherweise ein umfassender Fundus an Informationen uber die jeweiligen – unmittelbaren und mittelbaren – Gesellschafter bestehen kann. Die Praxis zeigt nun, dass Gesellschafter unter Berufung auf ihre Einsichts- und Informationsrechte versuchen, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. Vorliegender Beitrag soll das sich daraus ergebende Spannungsverhaltnis zwischen gesellschafterlichen Einsichts- und Informationsrechten einerseits und dem nicht offentlichen Charakter des WiEReG andererseits beleuchten.","PeriodicalId":143397,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht","volume":"107 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-03-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/GES201902006901","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das WiEReG verpflichtet bestimmte Rechtstrager, die Identitat ihrer wirtschaftlichen Eigentumer festzustellen und angemessene Masnahmen zur Uberprufung deren Identitat zu ergreifen. Kopien der fur die Erfullung dieser Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen sind fur die Dauer von mindestens funf Jahren nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums einer Person aufzubewahren. Dies zieht nach sich, dass auf Ebene eines meldepflichtigen Rechtstragers moglicherweise ein umfassender Fundus an Informationen uber die jeweiligen – unmittelbaren und mittelbaren – Gesellschafter bestehen kann. Die Praxis zeigt nun, dass Gesellschafter unter Berufung auf ihre Einsichts- und Informationsrechte versuchen, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. Vorliegender Beitrag soll das sich daraus ergebende Spannungsverhaltnis zwischen gesellschafterlichen Einsichts- und Informationsrechten einerseits und dem nicht offentlichen Charakter des WiEReG andererseits beleuchten.