{"title":"IT-Sicherheitssysteme und Mitbestimmung des Betriebsrats","authors":"K. Haussmann","doi":"10.5771/9783748927679-93","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Regelungszweck dieses Mitbestimmungstatbestandes ist es, den Einsatz eines Systems mitzugestalten, so dass Arbeitnehmer nicht „beliebig zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht“ werden können, die personenoder leistungsbezogene Informationen verarbeitet.2 Der Tatbestand wurde eingeführt, als es außer der klassischen Stechuhr und Überwachungskameras wenige technische Einrichtungen gab, die den Begriff erfüllten. Der Begriff der „Überwachung“ wird weit ausgelegt und schon dann bejaht, wenn durch einen technische Vorgang Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Das Bundesarbeitsgericht dehnt in ständiger Rechtsprechung den Mitbestimmungstatbestand über die Grenzen des Wortlauts („(...) zur Überwachung (...) bestimmt“) auf alle zur Kontrolle geeigneten Systeme aus.3 Dazu zählt nahezu jede Software sowie deren spätere Änderung oder Aktualisierung.4 A.","PeriodicalId":285680,"journal":{"name":"Cybersecurity als Unternehmensleitungsaufgabe","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Cybersecurity als Unternehmensleitungsaufgabe","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748927679-93","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Regelungszweck dieses Mitbestimmungstatbestandes ist es, den Einsatz eines Systems mitzugestalten, so dass Arbeitnehmer nicht „beliebig zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht“ werden können, die personenoder leistungsbezogene Informationen verarbeitet.2 Der Tatbestand wurde eingeführt, als es außer der klassischen Stechuhr und Überwachungskameras wenige technische Einrichtungen gab, die den Begriff erfüllten. Der Begriff der „Überwachung“ wird weit ausgelegt und schon dann bejaht, wenn durch einen technische Vorgang Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Das Bundesarbeitsgericht dehnt in ständiger Rechtsprechung den Mitbestimmungstatbestand über die Grenzen des Wortlauts („(...) zur Überwachung (...) bestimmt“) auf alle zur Kontrolle geeigneten Systeme aus.3 Dazu zählt nahezu jede Software sowie deren spätere Änderung oder Aktualisierung.4 A.