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Abstract
Nachdem nun die Vorhaltungen des Generalfiskals in der Sache und auch die dazu gemachten Einreden des Angeklagten untersucht worden sind, ist es an der Zeit, die Plädoyers der beiden Kontrahenten zu würdigen. Dabei handelte es sich nicht um mündliche Schlussvorträge, sondern um die jeweiligen Passagen zum Ende von Anklageund Verteidigungsschrift. Es war eben ein summarischer und kein regulärer Prozess und so meinte der Generalfiskal wohl auch, es kurz und knapp machen zu können. Der Stichhaltigkeit seiner Beweisführung gewiss, forderte der Ankläger unumwunden die Todesstrafe: