{"title":"Gelassen.Gestalten. Moraltheologische Erkundungen zum „Advance Care Planing“","authors":"A. Lob-Hüdepohl","doi":"10.5771/9783845289663-109","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Vor knapp zehn Jahren hat der Deutsche Bundestag mit seinem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts den sogenannten ‚Patientenverfügungen‘ eine neue verbindliche Rechtsgrundlage verschafft. Sollte ein Patient in einer bestimmten Situation seiner Erkrankung in eine dann anstehende medizinisch indizierte Maßnahme nicht mehr einwilligen können, dann tritt an diese Stelle – so vorhanden – jene Willensbekundung, die der Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer schriftlichen Erklärung (‚Patientenverfügung‘) vorausverfügt hat. Betreuende oder bevollmächtigte Personen sind an diese vorausverfügende Willensbekundung gebunden, sofern sie auf die aktuelle Lebensund Behandlungssituation zutrifft und der betroffene Patient keine konkreten Anhaltspunkte erkennen lässt, dass er von seiner früheren Willensbekundung Abstand genommen oder dass er bei seiner früheren Festlegung bestimmte Aspekte der eingetretenen Lebenssituation nicht mitbedacht hat.1 Der Gesetzgeber bindet die Gültigkeit einer solchen Patientenverfügung ausschließlich an ihre Schriftlichkeit. Ob sie im Rahmen einer ausführlichen Beratung oder ‚nur‘ am häuslichen Schreibtisch durch Zeichnung eines entsprechenden Vordruckes erfolgt, ist ohne Belang. Ebenso wenig relevant ist die Frage, wo sie im Fall der Fälle verlässlich hinterlegt und somit für die betreuenden Personen unproblematisch zugänglich ist. Höchstrichterlich entschieden ist durch einen entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2016 mittlerweile lediglich, dass die Patientenverfügung hinreichend präzise den Tatbestand, auf den sie sich beziehen will, erfassen muss, um die beabsichtigte Bindungswirkung zu erzielen.2 I.","PeriodicalId":431766,"journal":{"name":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","volume":"25 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"2","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Advance Care Planning / Behandlung im Voraus Planen: Konzept zur Förderung einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783845289663-109","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Vor knapp zehn Jahren hat der Deutsche Bundestag mit seinem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts den sogenannten ‚Patientenverfügungen‘ eine neue verbindliche Rechtsgrundlage verschafft. Sollte ein Patient in einer bestimmten Situation seiner Erkrankung in eine dann anstehende medizinisch indizierte Maßnahme nicht mehr einwilligen können, dann tritt an diese Stelle – so vorhanden – jene Willensbekundung, die der Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer schriftlichen Erklärung (‚Patientenverfügung‘) vorausverfügt hat. Betreuende oder bevollmächtigte Personen sind an diese vorausverfügende Willensbekundung gebunden, sofern sie auf die aktuelle Lebensund Behandlungssituation zutrifft und der betroffene Patient keine konkreten Anhaltspunkte erkennen lässt, dass er von seiner früheren Willensbekundung Abstand genommen oder dass er bei seiner früheren Festlegung bestimmte Aspekte der eingetretenen Lebenssituation nicht mitbedacht hat.1 Der Gesetzgeber bindet die Gültigkeit einer solchen Patientenverfügung ausschließlich an ihre Schriftlichkeit. Ob sie im Rahmen einer ausführlichen Beratung oder ‚nur‘ am häuslichen Schreibtisch durch Zeichnung eines entsprechenden Vordruckes erfolgt, ist ohne Belang. Ebenso wenig relevant ist die Frage, wo sie im Fall der Fälle verlässlich hinterlegt und somit für die betreuenden Personen unproblematisch zugänglich ist. Höchstrichterlich entschieden ist durch einen entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2016 mittlerweile lediglich, dass die Patientenverfügung hinreichend präzise den Tatbestand, auf den sie sich beziehen will, erfassen muss, um die beabsichtigte Bindungswirkung zu erzielen.2 I.