{"title":"Unterbleiben der Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung bei wohnungs- und obdachlosen Personen?","authors":"Markus Löbbert","doi":"10.5771/0934-9200-2023-3-353","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Die Diskussion um die Ersatzfreiheitsstrafe (nachfolgend: EFS) (§ 43 StGB) wird schon seit einiger Zeit intensiv geführt, erst jüngst befeuert durch den Regierungsentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts, der u. a. die Halbierung des Umrechnungsmaßstabes von Geldstrafen-Tagessätzen in zu verbüßende Tage EFS (2:1) vorsieht. Neben einem veränderten Umrechnungsmaßstab stehen immer wieder die vollständige Abschaffung der EFS oder Vermeidungsmaßnahmen, z. B. die gemeinnützige Arbeit (Art. 293 EGStGB), im Raum. Dabei wird ebenso § 459f StPO, also das Unterbleiben der Vollstreckung der EFS, in den Blick genommen – auch aufgrund der grundsätzlich ähnlichen Ausgestaltung zum oft gelobten schwedischen Modell. Eine Personengruppe gerät jedoch in der Diskussion um die EFS-Vermeidung, wie in der kriminologischen und kriminalpolitischen Literatur generell, weitgehend aus dem Blickfeld: wohnungs- und obdachlose Personen. Dabei sind gerade diese Personen besonders häufig von einer EFS betroffen. Daher beschäftigt sich dieser Beitrag mit der Frage, ob Wohnungs- und Obdachlosigkeit einerseits nach aktueller Rechtslage als unbillige Härte i.S.d. § 459f StPO anzusehen ist und andererseits, ob bzw. in welchen Fällen das Unterbleiben der Vollstreckung für diese Menschen sinnvollerweise in Frage käme.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"9 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Neue Kriminalpolitik","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2023-3-353","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Die Diskussion um die Ersatzfreiheitsstrafe (nachfolgend: EFS) (§ 43 StGB) wird schon seit einiger Zeit intensiv geführt, erst jüngst befeuert durch den Regierungsentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts, der u. a. die Halbierung des Umrechnungsmaßstabes von Geldstrafen-Tagessätzen in zu verbüßende Tage EFS (2:1) vorsieht. Neben einem veränderten Umrechnungsmaßstab stehen immer wieder die vollständige Abschaffung der EFS oder Vermeidungsmaßnahmen, z. B. die gemeinnützige Arbeit (Art. 293 EGStGB), im Raum. Dabei wird ebenso § 459f StPO, also das Unterbleiben der Vollstreckung der EFS, in den Blick genommen – auch aufgrund der grundsätzlich ähnlichen Ausgestaltung zum oft gelobten schwedischen Modell. Eine Personengruppe gerät jedoch in der Diskussion um die EFS-Vermeidung, wie in der kriminologischen und kriminalpolitischen Literatur generell, weitgehend aus dem Blickfeld: wohnungs- und obdachlose Personen. Dabei sind gerade diese Personen besonders häufig von einer EFS betroffen. Daher beschäftigt sich dieser Beitrag mit der Frage, ob Wohnungs- und Obdachlosigkeit einerseits nach aktueller Rechtslage als unbillige Härte i.S.d. § 459f StPO anzusehen ist und andererseits, ob bzw. in welchen Fällen das Unterbleiben der Vollstreckung für diese Menschen sinnvollerweise in Frage käme.