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Abstract
Urs Kindhäuser hat sich in besonderem Maße um die Übertragung allgemeiner dogmatischer Strukturen auf die Tatbestände des Besonderen Teils verdient gemacht. Zu nennen ist etwa sein bahnbrechender Beitrag „Betrug als vertypte mittelbare Täterschaft“ in der Festschrift für Günter Bemmann,1 aber auch sein Aufsatz über die „Pflichtverletzung und Schadenszurechnung bei der Untreue“ in der Festschrift für Ernst-Joachim Lampe2 hat große Aufmerksamkeit erregt. Inzwischen zählt der Rückgriff auf die unter dem Begriff „objektive Zurechnung“ zusammengefassten Prinzipien auch bei der Untreue zu den dogmatischen Selbstverständlichkeiten,3 doch ist hier noch vieles unklar und streitig. Die folgenden Ausführungen sollen zu dieser Diskussion einen kleinen Beitrag leisten. Sie konzentrieren sich auf den Treuebruchtatbestand, der von der ganz überwiegenden Ansicht und insbesondere auch von Kindhäuser selbst als den Missbrauchstatbestand in sich einschließende allgemeine Regel angesehen wird,4 und lassen etwaige Besonderheiten des Missbrauchstatbestands außer Acht.