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Abstract
§ 172 StGB stellt das Eingehen einer weiteren Ehe oder Lebenspartnerschaft trotz bereits bestehender, formell gültiger Ehe bzw. Lebenspartnerschaft unter Strafsanktion. Der folgende Beitrag beleuchtet neben dessen Genese und historischer Entwicklung die Problematik des Rechtsguts der Vorschrift sowie das Verhältnis zum zivilrechtlichen Verbot des § 1306 BGB, stellt einige weitere diffizile Fragestellungen im Zusammenhang mit § 172 StGB dar und votiert im Ergebnis für dessen Streichung aus dem Rechtsbestand des deutschen Strafrechts.