{"title":"Die Ergänzung des § 46 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch um „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe","authors":"Dilken Çelebi","doi":"10.5771/0934-9200-2023-2-136","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Bundesministerium der Justiz sieht in einem Regierungsentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 21. Dezember 2022 eine gesetzliche Änderung der Strafzumessungsnorm des § 46 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) vor. „Geschlechtsspezifische Beweggründe“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe sollen nunmehr explizit in die Strafzumessungsnorm aufgenommen werden. Damit reagiert die Bundesregierung auf die bereits im Hellfeld erhebliche praktische Relevanz von digitaler und analoger geschlechtsspezifischer Gewalt und Hassdelikten, die sich gegen das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung richten. Die geplante Gesetzesänderung wird begrüßt. Sie darf aber nicht als alleiniger Akt in der strafrechtlichen Aufarbeitung gegen geschlechtsspezifische Gewalt und Hasskriminalität dienen. Für eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendungspraxis sind ein breiteres Fortbildungsangebot und die verpflichtende Teilnahme zu diesen unerlässlich. Dass das Strafrecht insgesamt für die Bekämpfung und Verhinderung eines gesellschaftlichen strukturellen Problems nicht allein dienen kann, sondern der Fokus auf präventiven Maßnahmen liegen muss, wird als selbstverständlich vorausgesetzt.","PeriodicalId":198233,"journal":{"name":"Neue Kriminalpolitik","volume":"54 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Neue Kriminalpolitik","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/0934-9200-2023-2-136","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das Bundesministerium der Justiz sieht in einem Regierungsentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 21. Dezember 2022 eine gesetzliche Änderung der Strafzumessungsnorm des § 46 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) vor. „Geschlechtsspezifische Beweggründe“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe sollen nunmehr explizit in die Strafzumessungsnorm aufgenommen werden. Damit reagiert die Bundesregierung auf die bereits im Hellfeld erhebliche praktische Relevanz von digitaler und analoger geschlechtsspezifischer Gewalt und Hassdelikten, die sich gegen das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung richten. Die geplante Gesetzesänderung wird begrüßt. Sie darf aber nicht als alleiniger Akt in der strafrechtlichen Aufarbeitung gegen geschlechtsspezifische Gewalt und Hasskriminalität dienen. Für eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendungspraxis sind ein breiteres Fortbildungsangebot und die verpflichtende Teilnahme zu diesen unerlässlich. Dass das Strafrecht insgesamt für die Bekämpfung und Verhinderung eines gesellschaftlichen strukturellen Problems nicht allein dienen kann, sondern der Fokus auf präventiven Maßnahmen liegen muss, wird als selbstverständlich vorausgesetzt.