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Abstract
Mit zunehmendem Zugang zum Internet hat sich das explorative Verhalten von Kindern zu Sexualität auch auf den Onlinebereich ausgeweitet. Dies führte zu einer Wiederbelebung der moralischen Panik rund um die kindliche Sexualität, insbesondere in Bezug auf das wachsende Phänomen des einvernehmlichen „Sextings“ zwischen Minderjährigen. Diese moralische Panik wird durch die Sorge um sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern im Kontext von „Kinderpornographie“ noch weiter befeuert. In dem Bestreben, Kinder vor solchen Straftaten zu schützen, wird einvernehmliches „Sexting“ zwischen Minderjährigen in manchen Ländern als Produktion und Verbreitung von „Kinderpornographie“ gewertet und führt so zur Strafverfolgung beteiligter Kinder als SexualstraftäterInnen. Das Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung ist hier das dominierende Narrativ. Dieser Artikel argumentiert, dass die Kriminalisierung von Kindern aufgrund einvernehmlicher sexueller Erkundungen im Online-Raum kontraproduktiv für das Ziel des Kinderschutzes ist. Stattdessen sollten Länder in Fällen von einvernehmlichen „Sexting“ zwischen Minderjährigen einen auf Rechten basierenden Ansatz verfolgen und die widerstreitenden Interessen von Autonomie und Kinderschutz dadurch ausgleichen, dass sie das einvernehmliche „Sexting“ zwischen Minderjährigen aus dem Geltungsbereich der „Kinderpornografie“ ausschließen.