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Abstract
Unter dem Topos Satzungsdurchbrechungen werden Beschlusse der Haupt- oder Generalversammlung verstanden, die wegen ihrer Dauerwirkung nicht blos anfechtbar, sondern unwirksam sein sollen. Dies steht in einem Spannungsverhaltnis zum Beschlussmangelrecht, das die vorlaufige und nach Ablauf der Anfechtungsfrist sogar endgultige Bestandskraft satzungswidriger Beschlusse normiert. Der Beitrag geht diesem Spannungsverhaltnis nach.