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Abstract
des Firmeninha-bers teil. Es handelt sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Sachgerecht ist hier eine Aufteilung nach Köpfen, so dass 20 % der Gesamtkosten für Bewirtung und Unterhaltung privat veranlasst sind. Die verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten sind – unter Berücksichtigung des Abzugsverbots bei Bewirtungskosten – mit 70 % als Betriebsausgaben abziehbar.