{"title":"Der (gekaufte) Verbotsirrtum im Medizinstrafrecht","authors":"Matthias Dann","doi":"10.5771/9783748910749-43","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der Verbotsirrtum ist ein facettenreiches Phänomen und erfreut sich als solches schon seit mehreren Jahren wieder großer wissenschaftlicher Aufmerksamkeit. Andererseits stößt man regelmäßig auf die Einschätzung, die praktische Relevanz des § 17 StGB halte sich in überschaubaren Grenzen. Dabei beläuft sich alleine die obergerichtliche Rechtsprechung zum Verbotsirrtum auf um die 200 Entscheidungen.1 Und auch im Medizinstrafrecht lassen sich diverse Entscheidungen zu § 17 StGB finden. Verbotsirrtümer sind beispielsweise denkbar im Hinblick auf das Bestehen einer Handlungspflicht bei Unterlassungsdelikten (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 323c StGB),2 die Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB),3 die normativen Grenzen außerstrafrechtlicher Zuwendungsverbote (relevant bezüglich §§ 263, 266, 299a, 299b StGB)4, die Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes bei einer ärztlicher Behandlung (§ 34 StGB, Einwilligung)5 oder im Bereich der Sterbehilfe.6 Wahrscheinlich ist der Hinweis auf die eingeschränkte Praxisrelevanz des § 17 StGB primär so zu verstehen, dass auf die vergleichsweise seltene Bejahung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums Bezug genommen wird. Dieser Befund erscheint korrekt. Hierfür gibt es eine Reihe von Ursachen. Auf einige von ihnen – die eher psychologischer Natur sein dürften – werde ich später noch näher eingehen.7 In rechtstatsächlicher Hinsicht ist ausA.","PeriodicalId":165575,"journal":{"name":"Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748910749-43","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Der Verbotsirrtum ist ein facettenreiches Phänomen und erfreut sich als solches schon seit mehreren Jahren wieder großer wissenschaftlicher Aufmerksamkeit. Andererseits stößt man regelmäßig auf die Einschätzung, die praktische Relevanz des § 17 StGB halte sich in überschaubaren Grenzen. Dabei beläuft sich alleine die obergerichtliche Rechtsprechung zum Verbotsirrtum auf um die 200 Entscheidungen.1 Und auch im Medizinstrafrecht lassen sich diverse Entscheidungen zu § 17 StGB finden. Verbotsirrtümer sind beispielsweise denkbar im Hinblick auf das Bestehen einer Handlungspflicht bei Unterlassungsdelikten (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 323c StGB),2 die Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB),3 die normativen Grenzen außerstrafrechtlicher Zuwendungsverbote (relevant bezüglich §§ 263, 266, 299a, 299b StGB)4, die Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes bei einer ärztlicher Behandlung (§ 34 StGB, Einwilligung)5 oder im Bereich der Sterbehilfe.6 Wahrscheinlich ist der Hinweis auf die eingeschränkte Praxisrelevanz des § 17 StGB primär so zu verstehen, dass auf die vergleichsweise seltene Bejahung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums Bezug genommen wird. Dieser Befund erscheint korrekt. Hierfür gibt es eine Reihe von Ursachen. Auf einige von ihnen – die eher psychologischer Natur sein dürften – werde ich später noch näher eingehen.7 In rechtstatsächlicher Hinsicht ist ausA.