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Abstract
Urs Kindhäuser gehört zu dem heute seltener werdenden Typus des Strafrechtsgelehrten, der Praxisund Lehrorientierung höchst erfolgreich mit eigenständigen grundlagenorientierten Untersuchungen1 zu verbinden weiß. Seine Arbeiten verraten durchweg ein an der analytischen Philosophie geschultes Methodenbewusstsein und exemplifizieren die vielzitierte, aber leider oft nicht ernst genommene These, dass es nichts Praktischeres gebe als eine gute Theorie.2 Eine in diesem Sinne fruchtbare Grundlagenforschung scheint jedoch auch im Strafrecht an Bedeutung zu verlieren. Eine der Ursachen dafür ist möglicherweise eine besondere Schwächelage der deutschsprachigen Rechtsphilosophie, die im Folgenden in der gebotenen Kürze behandelt werden soll.